I. B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs,
B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs.

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Der Prisenhof und seine ganze Tätigkeit beruht auf vertragsmäßiger
 Grundlage; er leitet seine Zuständigkeit aus der Prisengerichtskonvention
 ab. Er hat keine eigene, von dem Willen der
Vertragsmächte unabhängige Kompetenz. Jedes Tätigwerden des
Prisenhofs, das über die in der Konvention festgelegte Zuständigkeit
hinausgeht, ist für die einzelne Macht ohne jede rechtliche Bedeutung.
Nach der Konvention bleibt grundsätzlich die erstinstanzliche
Entscheidung in Prisensachen bei den nationalen Gerichten; die Konvention
 spricht von der nationalen Prisengerichtsbarkeit nur insoweit,
als diese über neutrales oder feindliches Eigentum entscheidet 1).
Was in dieser Beziehung bisher durch jahrhundertelange Übung der
Staaten zumeist gewohnheitsrechtlich feststand, wird durch Artikel ]
und 2 zum Vertragsrecht erhoben werden ?). ;
Vor der Konferenz und auch während ihrer Verhandlungen ist
wiederholt die „Internationalisierung“ aller „Instanzen“ gefordert
worden 3). Die Verfasser des Entwurfs sahen jedoch davon ab, weil
die großen Seemächte schwerlich für eine Abschaffung der nationalen
Prisengerichte zu haben wären. Auch wurde geltend gemacht, daß
man die internationale Instanz nicht mit kleinen und kleinsten Prozessen
 belasten dürfe. Die nationale Prisengerichtsbarkeit bleibt also
grundsätzlich unangetastet. Wie bisher bestimmt die Rechtsordnung
jedes Staates die Organisation und das Verfahren der Prisengerichte.
Nur in zwei Punkten wird diese rechtliche Freiheit eingeschränkt.
Soweit die Zuständigkeit des Prisenhofs reicht, übernehmen die Vertragsmächte
 die Verpflichtung, daß die Entscheidungen der nationalen
Prisengerichte in Öffentlicher Sitzung verkündet oder von Amts
wegen den neutralen oder feindlichen Parteien zugestellt werden
(Artikel 2 Abs. 2)%. Außerdem darf die Gerichtsbarkeit der nationalen
 Gerichte, soweit der Prisenhof zuständig ist, in höchstens zwei
Instanzen ausgeübt werden (Artikel 65.

Bill“ abhängen dürfte, siehe die Ausführungen THEODOR NIEMEYERS in „Der Tag“
1910. Nr. 233: „England und die Londoner Seekriegsrechts-Deklaration“
1) Artikel 1. 2) HUBER 536,
8) Diese Forderung erhebt auch CHARLES OZzANAM, La juridietion internationale
des prises maritimes. Paris 1910, S. 126 ff., 143,
4) Ähnliche Vorschläge sind schon vor der Konferenz wiederholt hervorgetreten.
Vgl. Neue Preußische (Kreuz-)Zeitung 1907, Nr. 125, Nr. 250: „Die völkerrechtliche
Verpflichtung der Konferenzstaaten, sämtliche prisengerichtlichen Entscheidungen nach
Beendigung des Krieges zu veröffentlichen, würde eine wünschenswerte Garantie für
die Gerechtigkeit der gefällten Urteile bieten“. Ein anschauliches Bild von der Anwendung
 des Seekriegsrechts in dem japanisch-russischen Kriege von seiten Japans
bietet die Sammlung der japanischen Prisenrechtsbestimmungen und der Entscheidungen
 der japanischen Prisengerichte von K. MARSTRAND-MECHLENBURG. Siehe
darüber Jahrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. IV. S. 369.
5) OZANAM. S. 130%