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Dritter Abschnitt.

Da die Gesetzgebung jedes Staates die Organisation jund das
Verfahren seiner Prisengerichte im übrigen uneingeschränkt regelt,
so ist sie auch nach der Prisengerichtskonvention berechtigt, zu bestimmen,
 daß die Entscheidungen der nationalen Prisengerichte vollstreckbar
 sind. Im allgemeinen bedarf ein Prisengerichtserkenntnis,
sofern es den Reklamanten abweist, keiner Vollstreckung: der Staat
behält endgültig die Prise, die er schon hat. Denkbar ist auch
der Fall, daß die Prise einer oder mehreren Privatpersonen zugesprochen
 wird, etwa der Besatzung des Schiffes, welches die Prise
gemacht hat. Ich wüßte keinen Grund, weshalb nach deutschem
internationalem Recht der Kaiser daran gehindert wäre, zugunsten der
Kriegsschiffbesatzungen eine entsprechende allgemeine Regel aufzustellen.
 Spricht ein nationales Prisengerichtsurteil solchen Personen
Eigentum zu, So steht nichts im Wege, daß ihnen dieses Eigentum
 sofort endgültig zuerkannt wird. Natürlich kann die einzelne
Vertragsmacht dem Rekurs an den Prisenhof einen Suspensiveffekt
beilegen; eine Verpflichtung hierzu fihernimmt sie in der Konvention
nicht.
Es ist nicht korrekt, wenn man sagt: Nach der Konvention entscheiden
 die Prisengerichte des Nehmestaates in erster Instanz. Denn
es ist den Vertragsmächten nicht verwehrt, selbst noch eine zweite
nationale Instanz erkennen zu lassen. Die Gesetzgebung der nehmenden
 Kriegsmacht hat darüber zu entscheiden, ob der Rekurs nach
der Entscheidung in erster Instanz oder erst nach der Entscheidung
in der Berufungs- oder Revisionsinstanz zulässig ist1).
Damit ein Prisenprozeß vor den nationalen Gerichten nicht endlos
dauere und die dem Prisenhof durch die Konvention zugewiesene
Kompetenz nicht ilusorisch gemacht werde, ist in Artikel 6 Absatz 2
bestimmt, daß der Prisenhof unmittelbar angerufen werden kann,
falls die nationalen Gerichte binnen zwei Jahren nach der Wegnahme
 keine endgültige Entscheidung gefällt haben. Danach ist der
Fall denkbar, daß entweder alle nationalen Instanzen oder wenigstens
 die zweite Instanz ausgeschaltet wird. So erlangt der Prisenhof
 gegebenenfalls durch Devolution eine erstinstanzliche Zuständigkeit2),

Die Zuständigkeit des Prisenhofs wird verschieden geregelt, je
nachdem Eigentum einer neutralen Macht oder einer neutralen
Privatperson durch die Entscheidung des nationalen Gerichts betroffen
 ist oder feindliches Eigentum.
Der Rekurs an den Prisenhof ist ausnahmslos eröffnet gegen
Entscheidungen der nationalen Gerichte, welche das Eigentum eines
neutralen Staates oder einer neutralen Privatperson hetreffen.

1) Artikel 6, Absatz 1.
2) HuBeEer, 5837: vol. RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 6.