III. B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs, 105

Hauptsächlich um der neutralen Interessen willen soll die neue Institution
 ins Leben gerufen werden. Vorausgesetzt ist immer, daß
der beteiligte neutrale Staat Signatarmacht der Konvention ist und
daß beide Kriegführende ebenfalls an ihr teilhaben.
Feindliches Staatseigentum wird weggenommen, ohne daß ein
prisengerichtliches Erkenntnis zu folgen braucht. Deshalb ist natürlich
auch ein Streit vor dem Prisenhof über sein Schicksal ausgeschlossen.
Nur den Privatgütern feindlicher Bürger gelten Zuständigkeitsvorschriften
 der Prisenhofkonvention.
Betrifft die Entscheidung des nationalen Gerichts feindliches
Privateigentum, so ist der Rekurs nur in ganz bestimmten Fällen
zulässig. Der am häufigsten vorkommende Fall dürfte die Wegnahme
feindlicher Güter sein, die auf einem neutralen Schiffe verfrachtet
waren. Damit wird die Sicherung des Satzes, daß die neutrale
Flagge feindliches Gut deckt, in letzter „Instanz“ dem Prisenhof anvertraut.
 Die Beobachtung dieser heute von fast allen Mächten angenommenen
 Rechtsregel liegt im Interesse ebensowohl des neutralen
Staates wie des feindlichen Eigentümers. Eine weitere Rekursmöglichkeit
 bei Wegnahme feindlichen Eigentums eröffnet die Konvention,
wenn ein feindliches Schiff in den Küstengewässern einer neutralen
Macht weggenommen worden ist. Der Rekurs ist aber ausgeschlossen,
falls dieser Staat die Wegnahme zum Gegenstand einer diplomatischen
Reklamation gemacht hat. Auch hier war für die Gewährung des
Rekurses der Gesichtspunkt maßgebend, daß durch die Wegnahme
der neutrale Staat verletzt worden ist. Dieser kann sich mit einer
diplomatischen Reklamation begnügen, und dann wird der Streit
durch direkte Verhandlungen zwischen Staat und Staat erledigt. Es
steht aber der neutralen Regierung frei, von einer diplomatischen
Intervention vorläufig abzusehen; sie läßt zunächst dem Verfahren
vor dem nationalen Prisengericht seinen Lauf und wendet sich, falls
das Erkenntnis des Prisengerichts sie nicht zufriedenstellt. an den
Prisenhof 1).
Der Rekurs kann endlich auch dann zum Schutz feindlichen
Guts eingelegt werden, wenn es sich handelt um einen Anspruch
auf Grund der Behauptung, daß die Wegnahme unter Verletzung
einer zwischen den kriegführenden Mächten geltenden Vertragsbestimmung
 oder einer von der nehmenden Kriegsmacht erlassenen
Rechtsvorschrift bewirkt worden sei2). Der Rekurs kann also nicht
auf die Behauptung gestützt werden, daß das Gericht des Nehmestaates
 unter Verletzung eines Gewohnheitsrechts oder eines „allgemeinen
 völkerrechtlichen Grundsatzes“ erkannt habe).
1) Artikel 3, 2b; Artikel 4, Ziffer 2. OzANAM, S, 148.
2) Artikel 3, 2c. OzANAM, S. 150.
3) OZzANAM, S. 150f.: „Nous devons dire, il est vrai, que les regles de droit de
la guerre maritime, se Drecisant de iour en iour sräce aux ententes internationales