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Dritter Abschnitt,

Allgemein darf der Satz aufgestellt werden, daß der Prisenhof
niemals zuständig ist, sofern nicht einem nationalen Prisengericht
die Kompetenz zugewiesen ist. HUBER erklärt es für wichtig, daß
die Landesgesetzgebung der Vertragsstaaten überall da wenigstens
den Rechtsweg vor nationalen Prisengerichten offen halte, in denen
eine Anrufung des internationalen Gerichtshofes möglich ist. So
weit stimme ich HUBER unbedenklich zu. Eine andere Frage aber
ist die, ob durch die Konvention (Artikel 1) die Pflicht zu entsprechender
 Gesetzgebung festgestellt ist!), und weiter ist es zum mindesten
 sehr zweifelhaft, ob mangels eines nationalen Richters Devo-Iution
 an das internationale Gericht eintritt. Die erste Frage wird
von HUBER entschieden bejaht, und er ist auch geneigt, mangels
eines nationalen Richters Devolution an den internationalen Prisenhof
 anzunehmen. Das dürfte zu weit gehen. Die Fälle, in denen
ein prisengerichtliches Verfahren stattzufinden hat, sind in dem
Prisenhofabkommen nicht festgelegt. Sie werden von der nationalen
Gesetzgebung der Vertragsstaaten bestimmt. Wenn auch richtig ist,
daß durch die Ratifikation des Abkommens die Vertragsstaaten die
Verpflichtung übernehmen, ihre Gesetzgebung in einer Weise zu gestalten,
 welche die Anwendung der Konvention nicht unmöglich
macht, so ist damit über den nach dem Inhalt der Konvention notwendigen
 Zuständigkeitsbereich der nationalen Prisengerichte
nichts gesagt. Die Konvention nimmt die Tatsache der Existenz
der nationalen Prisengerichte und den Umfang ihrer Zuständigkeit
als etwas Gegebenes hin; sie will daran nichts ändern, vor allem
liegt es ihr fern, hinsichtlich des Umfangs der Zuständigkeit der
nationalen Prisengerichte den Vertragsmächten eine neue Verpflichtung
 aufzuerlegen.
Der Rekurs gegen die Entscheidung der nationalen Prisengerichte
 kann damit begründet werden, daß diese Entscheidung in tatsächlicher
 oder in rechtlicher Hinsicht unrichtig ist?). Eine Einschränkung
 der Tätigkeit des Prisenhofs darauf, daß er die Richtigkeit
 des angefochtenen Urteils nur nach der rein rechtlichen Seite
zu prüfen hätte, erschien nach ASSER3) nicht wünschenswert, weil
damit die Einheit des Prozesses aufgehoben wäre. Diese Einwendung
 ließe sich übrigens gegen jede nationale Revisionsinstanz vorbringen,
 welcher die Nachprüfung des von der Vorinstanz ohne
Rechtsverletzung festgestellten Sachverhalts entzogen ist. Die An-—

 la conference de Londres a realise ä cet 6gard un progres immense — le nombre
üdes cas augmente, dans lesquels l’ennemi aura un recours ä sa disposition . . .“
1) Huser, 538.
2) Artikel 3, Absatz 2; vgl. dagegen DONKER CURTIUS in Revue de droit international
 et de legislation comparee T, XI (1909), insbesondere p. 33ff. Dazu die
Ausführungen bei OzANAM, S, 134 ff., 143,
3) Onze Eeuw. Dezember 1908, S, 386 if.