HI. B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs, 107

nahme des Artikels 3, Absatz 2 war schon durch das Motiv geboten,
welches der ganzen, neuen Institution zugrunde liegt: Durch den
Mangel an Vertrauen zu der Unparteilichkeit der nationalen Prisengerichte,.
 Denn warum sollte man ihnen hinsichtlich der Feststellung
des Sachverhaltes mehr Vertrauen schenken?!)
Ein Rekurs an den Prisenhof kann nicht damit begründet
werden, daß das Verfahren vor den nationalen Gerichten an prozessualen
 Mängeln leide. Davon sagt die Konvention nichts. Der
in ihr gezeichnete Zuständigkeitsbereich darf in keiner Weise erweitert
 werden, namentlich nicht durch ‘Analogie; die Aufzählung
der Rekursmöglichkeiten will eine erschöpfende sein.
Der Rekurs an den Prisenhof ist dem neutraten Staate, dem
neutralen Untertan, dem feindlichen Untertan nicht gewährt, falls
von den nationalen Prisengerichten seinem Antrag entsprechend erkannt
 ist. Das ist in der Konvention, weil selbstverständlich, nicht
ausgesprochen, ergibt sich aber daraus, daß der Rekurs den Rechts
mitteln im nationalen Prozeßrecht nachgebildet ist.
Das Prisengerichtsabkommen will eine billige Regelung ‘der
Streitigkeiten ermöglichen, die „bisweilen im Falle eines Se ekriegs
aus Anlaß der Entscheidungen der nationalen Prisengerichte entstehen“;
 die Signatarmächte erwarten, durch „die Errichtung eines
Internationalen Prisenhofs mit sorgfältiger Regelung seiner
Zuständigkeit“ „die harten Folgen eines Seekriegs“ mildern zu
können, sie sind überzeugt, „daß insbesondere die guten Beziehungen
zwischen den Kriegführenden und den Neutralen mehr Aussicht
auf Bestand haben“ 2). Ein Seekrieg ist also die ımerläßliche Voraussetzung
 für jede Anrufung des Internationalen Prisenhofs. Hier
erhebt sich nun die Frage, ob der Prisenhof auch dann zuständig
ist, wenn die nationalen Prisengerichte über die Rechtmäßigkeit der
Beschlagnahme und Sequestration bei einer sogenannten Friedensblockade
 oder etwa bei einer Blockade zur Bekämpfung des Sklavenhandels3)
 entschieden haben. Dieser Punkt ist bei den Verhandlungen
 der Konferenz über die Prisengerichtsbarkeit nicht berührt
worden; bei der Unsicherheit und Unklarheit in der Theorie der
Friedensblockade kann er zu ernsten Konflikten führen 9).

1} Vgl. OzANAM, S. 144,
2) Siehe die Eingangsworte der Konvention.
3) Siehe die aus Anlaß der ostafrikanischen Blockade zur Bekämpfung des
Sklavenhandels erlassene Kaiserliche Verordnung am 15, Februar 1889; R G Bl. S. 5.
4) Vgl. hierzu PAUL LAFARGUE, Les represailles en temps de paix. Etude juridique
 historique et politique (Thöse) Paris 1898, p. 85—94; ferner LOUIs DucrocQ,
Represailles en temps de paix. Blocus pacifique {(Thöse), Paris 1901, p. 59 88. ;
SÖDERQUIST, NıLS, Le blocus maritime, 1908, Über SÖDERQUIST vgl. MAX HUBER im
Archiv f. öff, Recht. XXIV, S. 592, 5983. HERMANN STAUDACHER, Die Friedensblockade.
Ein Beitrag zur Theorie und Praxis der nichtkriegerischen Selbsthilfe. Bd. VII, Heit 3
der „Staats- und völkerrechtlichen Abhandlungen“. 1909, S. 115 4.