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Dritter Abschnitt.

Ist die Friedensblockade zu charakterisieren als eine nichtkriegerische
 internationale Gewaltaktion, ist sie ein zwangsweises
Eingreifen ohne den Charakter des kriegerischen Angriffs !), so dürfte
ein Rekurs gegen die! prisengerichtlichen Erkenntnisse als unzulässig
zu bezeichnen sein. STAUDACHER meint zwar (S. 160): „Mangels besonderer
 Bestimmungen müssen für die Organisation der in Zeiten
nichtkriegerischer Zwangsübung ins Leben tretenden Prisengerichtsbarkeit
 die für den Kriegsfall vorgesehenen Prisenordnungen analoge
 Anwendung finden. Ebenso wird der von der zweiten Haager
Konferenz 1907 geschaffene internationale Prisengerichtshof analog
auch über die in nichtkriegerischer Zwangsübung genommenen
Prisen als Appellationsinstanz entscheiden müssen.“ Die damit wohl
verfochtene „analoge“ Zuständigkeit des Prisenhofs ist nicht haltbar.
Die Konferenzmächte haben keinen Zweifel darüber gelassen, däß
die neue Institution für Seekriege geschaffen werden soll, daß
wenigstens nach dieser Richtung hin ihre Zuständigkeit in der Konvention
 scharf umgrenzt, „sorgfältig geregelt“ ist. Eine Analogie,
ein Ans-Licht-Ziehen latenter Rechtssätze, kann hier nicht in Frage
kommen; insoweit wenigstens ist ein Mangel an Offensichtlichkeit
in den Zuständigkeitsbestimmungen der Konvention nicht zu rügen.
Prisengerichtliche Entscheidungen, die durch eine sogenannte Friedensblockade
 hervorgerufen sind, könnten nur dann Gegenstand eines
Rekurses an den Prisenhof sein, wenn die sogenannte Friedensblockade
 wirklich eine Kriegsaktion, kriegerischer Zwang ist2?). Die
Staatenpraxis hat zumeist den Eintritt des Kriegszustandes im Fall
der Verhängung einer „Friedensblockade“ verneint, und auch die
Mehrzahl der Theoretiker des internationalen Seerechts zählt diese
Maßnahme im Unterschied zum Kriege den Repressalien zu. Immerhin
 steht die selbständige Existenz einer „Friedens“-Blockade neben
der kriegerischen nicht außer Streit. Daß daraus für die Bestimmung
der Zuständigkeit des Prisenhofs Weiterungen entstehen können, erhellt
 schon, wenn man sich nur der überraschenden Haltung Englands
 im Falle der Blockade der venezolanischen Häfen erinnert.
In der Sitzung des Unterhauses vom 17. Dezember 1902 ließ die
Regierung mit Bezug auf die in Aussicht genommene Blockade er-1)

 Letzteres ist die herrschende Meinung, Siehe PERELS, S. 155; STAUDACHER,
S. 160: „Die Friedensblockade in ihrer historischen, auch gegen Dritte wirksamen Form
ist eine rechtmäßige Repressalienhandlung. Ihre materiellrechtlichen Voraussetzungen
sind die der Repressalienhandlungen überhaupt, ihre formalen Voraussetzungen die der
Kriegsblockade, Ihre Rechtsfolge ist die der Sequestration der Blockadebrecher ohne
Schadensersatz“.
2) Freilich ist die Frage der Zuständigkeit des Prisenhofes nicht dadurch erledigt,
 daß man die Möglichkeit einer Blockade in Friedenszeiten in Abrede stellt und
nur ein einheitliches Institut, die Kriegsblockade, anerkennen will, Denn die Zustän-Jdiykeit
 des Prisenhofs ist nach der Haager Konvention zu bestimmen.