IN. B. Die Zuständigkeit des Prisenhofs, 109

klären, es gebe keine Friedensblockade, eine Blockade involviere
offenbar den Kriegszustand!). Von den amtlichen deutschen Stellen
ist das Vorgehen gegen Venezuela nicht als Repressalie, sondern als
Krieg aufgefaßt worden. Das läßt sich mit Sicherheit feststellen.
Der Reichskanzler hat sich damals nach glaubhafter Nachricht geäußert,
 die Blockade werde eine Kriegsblockade sein2),
Nach dem Inhalt der Prisengerichtskonvention ist eine Zuständigkeit
 des Prisenhofs in Friedensblockade-Prisensachen nicht begründet.
Wenn einmal das Gegenteil behauptet und in praxi durchgesetzt
werden sollte, so würde dadurch der Wirkungskreis des Prisenhofs
in einer in der ‚Konvention nicht begründeten Weise erweitert,
Wären die Haager Delegierten über diese Erweiterung einig gewesen,
so hätten sie dies auch, zumal angesichts der Verwirrung in Theorie
und Praxis der Friedensblockade, klar zum Ausdruck gebracht. Man
schwieg — wie so oft —, weil Reden verpflichtet hätte.
Handelt es sich bei der Friedensblockade für unsere Frage des
Anwendungsbereichs der Prisengerichtskonvention um Krieg oder
Nichtkrieg, so bietet auch die Abgrenzung des Seekriegs vom Landkrieg
 besondere Schwierigkeiten. Soweit ich sehe, hat bisher nur
HEINRICH RETTICH in seiner völkerrechtlichen‘ Studie „Prisenrecht
und Flußschiffahrt“ (Hamburg 1892) zu ihnen Stellung genommen.
Anlaß gaben ihm die Manöver der englischen Kriegsflotte im Jahre
1889. Die damals eröffnete Kriegsperspektive ließ plötzlich die
Frage höchst praktisch werden, ob die feindliche Flotte, wenn sie
die Stadt Peterhead brandschatzt, im See- oder Landkriege beutet.
Die Untersuchung dieser Frage führte RETTICH zur Betrachtung einer
weiteren Eventualität: „Wie..., wenn diese englische Armada oder
irgend. eine Kriegsflotte zu Berg eines schiffbaren Stromes oder durch
die Linie eines Kanals fährt. brandschatzt sie dann die Uferstädte

1) „Diese Erklärung war veranlaßt durch die kundgegebene Absicht der Regietung
 der Vereinigten Staaten von Nordamerika, eine Friedensblockade jener Häfen
nicht anzuerkennen, wenigstens soweit der Verkehr amerikanischer Schiffe mit Venezuela
 in Betracht kommen würde. Dieser Verkehr könne nur beim wirklichen Kriegszustand
 ausgeschlossen werden.“ PERELS, S. 351,
2) ScHÜCKING (in „Deutsche Juristen-Zeitung“ vom 1. April 1903) ist der Ansicht,
daß wir mit Venezuela nicht in Krieg gestanden haben. Er glaubt dies schon deshalb
 annehmen zu können, weil keine vis mutua, sondern nur einseitige Gewaltanwendung
 des Reiches gegen Venezuela stattgefunden habe. Es wäre die Frage, ob
nicht „Krieg“ einseitig (gegen einen sich gar nicht wehrenden Staat) geführt werden
kann. Doch mag dies hier auf sich beruhen. Die Behauptung SCHÜCKINGS, für einen
Krieg habe es auch an den nötigen staatsrechtlichen Voraussetzungen, an einem zustimmenden
 Beschlusse des Bundesrates, gefehlt, können wir nicht beipflichten.
Dieser Beschluß ist erfolgt. Wenn, wie SCHÜCKING selbst meint, jene Äußerung des
Reichskanzlers nach glaubhafter Nachricht wirklich gefallen ist, so ist es nicht nur
als höchst wahrscheinlich, sondern als sicher zu bezeichnen, daß der Reichskanzler einen
solchen Bundesratsbeschluß herbeigeführt hat. Daß der Beschluß nicht in die Öffent-Kchkeit
 gedrungen ist. tut nichts zur Sache