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Dritter Abschnitt,

im Land- oder im Seekriege und nimmt sie die feindlichen Handelsschiffe
 auf diesem Strom als Seeprise oder als Landbeute? M. a. W.:
Beutet sie hier völkerrechtlich zulässig oder mit Verletzung des
gegenwärtigen Völkerrechts? Unterliegt auf Strömen und Kanälen
schwimmendes Privateigentum dem Recht der guten Prise oder
nicht?“1) Ersterenfalls bedarf es eines prisengerichtlichen Verfahrens,
im letzteren Falle nicht. RETTICH kommt zu dem Ergebnis, daß es nicht
das Meer, die See an sich ist, welche die Unterscheidung zwischen
See- und Landkriegsrecht räumlich bedingt, sondern ein anderer Begriff:
 „Dieser Begriff aber, diese räumliche Unterlage des „See“-kriegsrechts
 ist nichts andres als das der Marinebehörde- unterstellte
Kriegsfahrzeug, gleichviel, auf welchem nicht neutralen oder nicht
neutralisierten Gewässer dasselbe schwimmt und in kriegerische
Aktion tritt. Und die beutemäßige Wegnahme des privaten Eigentums
 ist darum nicht allein im Seekriege völkerrechtlich zulässig,
sondern überall da, wo dieselbe vermittelst Kriegsfahrzeugen bewerkstelligt
 werden kann — also auf Flüssen und Kanälen und an festländischen
 Plätzen, die im Bereiche der Schiffskanonen stehen“ 2),
Es ist nicht zu verkennen, daß die Wegnahme durch Kriegsfahrzeuge
 ein sicheres Kriterium ist, dessen allgemeine Aufnahme in die
Internationalrechtsordnungen der einzelnen Staaten sich empfehlen
mag. Aber man wird nicht behaupten können, daß es tatsächlich
schon in ihnen enthalten ist. Das Deutsche Reich hat mangels Teilnahme
 an einem Seekriege bisher zu dieser Abgrenzung von Seeprise
und Landbeute nicht Stellung genommen; beim Fehlen ausdrücklicher
deutscher Rechtsatzung und von Gewohnheitsrecht ist die Frage für
uns eine offene.

C. Die Parteien.
Als Parteien vor dem Prisenhof kommen in Betracht: Neutrale
Staaten, neutrale Untertanen, feindliche Untertanen. Es ist hier im
wesentlichen der Standpunkt des deutschen Entwurfs von der Konferenz
 angenommen. Artikel 15 des deutschen Antrags gewährte die
Berufung sowohl der Kriegspartei als auch der Privatpartei. England
wollte nur Staaten, und zwar nur neutralen Staaten, die Parteifähigkeit
 zusprechen, drang aber damit nicht durch. „Die praktische
Bedeutung des internationalen Prisengerichts für den Handel würde,
wenngleich nicht zu unterschätzen, so doch . . . ganz außerordentlich
 geringer sein, als sie es jetzt, wegen des unmittelbaren Klagevechts
 der geschädigten Privaten, ist“3).
1. Als Kläger kann ein neutraler Staat auftreten. Einmal
 dann, wenn er behauptet, daß die Entscheidung der nationalen
Prisengerichte sein Staatseigentum betroffen habe. Der neutrale

1) ReETtTICcH S. 10.

2) ReETttTICcH S. 22. 3) HUBER S. 542.