II, C. Die Parteien. 111
Staat steht in diesem Falle dem neutralen Untertan gleich, auf
dessen Gut sich die Entscheidung der nationalen Gerichte bezieht 1).
Außerdem kann die neutrale Macht den Prisenhof anrufen, um die
Interessen ihrer Angehörigen zu wahren, Aber nicht schlechthin
Interessen jeder Art: Vorausgesetzt ist immer eine Schmälerung des
Eigentums der Untertanen. Es wird nicht selten im öffentlichen
Interesse des neutralen Staates liegen, daß er sich selbst der Interessen
seiner Angehörigen vor dem Prisenhof annimmt. Ob die neutrale Macht
bei Schädigung von Privateigentum selbst als Klägerin auftreten oder
dem geschädigten Untertan.die Einlegung des Rekurses überlassen,
oder endlich, ob sie dem Untertan die Einlegung des Rekurses verbieten
 will, das ist eine Frage, die den Prisenhof nichts angeht,
sondern nur das interne Verhältnis des neutralen Staates zu seinen
Untertanen betrifft. Ob die Gesetzgebung des neutralen Staates das
Rekursrecht der Privatperson generell ausschließen und die Regierung
generell verpflichten will, bei Schmälerung des Eigentums der Privatpersonen
 Rekurs einzulegen, ist Sache des freien Ermessens jedes
souveränen Staates.
Die neutrale Macht kann auf Grund der Behauptung Rekurs
einlegen, daß die Wegnahme eines feindlichen Schiffes in den
Territorialgewässern dieser neutralen Macht stattgefunden hat2).
Außerdem bleibt natürlich der neutralen Macht bei Verletzung ihrer
Gebietshoheit das Recht ungeschmälert, auf diplomatischem Wege
vorzugehen. Hier ist Artikel 3 Abs. 2 des deutscherseits ratifizierten
 Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte
und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs zu beachten.
Dieser Artikel 3 hatte in dem von einem Comit&amp; d’examen ausgearbeiteten
 Entwurf folgenden Wortlaut:
„Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer eines neutralen
Staates weggenommen worden, so hat dieser Staat, sofern sich
die Prise noch in seinem Hoheitsbereiche befindet, die notwendigen
 Maßregeln zu ergreifen, um die Befreiung der Prise mit
ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die
von den Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich
festzuhalten. .
Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereichs des neutralen
 Staates, so wendet sich dieser an die kriegführende Regierung,
 welche die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft
 freigeben muß.“
Bei der Beratung des Artikels machte Kontreadmiral SIEGEL darauf
 aufmerksam, daß danach der neutrale Staat in allen diesen
Fällen diplomatische Mittel anwenden müsse, um das ihm zugefügte

1) Actes I, 187.
2) „pour defendre . . . son propre interet de souverainete“:; Actes I. 187.