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Dritter Abschnitt.

Unrecht zu beseitigen. In diesem Punkte gebe aber Artikel 3 der
Prisenkonvention eine andere Entscheidung. Man müsse daher die
beiden Abkommen miteinander in Einklang bringen und dem neutralen
 Staate das Recht einräumen, zwischen einer diplomatischen
Reklamation und dem Verfahren vor dem Prisenhofe zu wählen.
Im Verlauf der Debatten im Komitee und in der Kommission erhielt
Artikel 3 Abs. 2 der Neutralitätskommission seine jetzige Fassung:
„Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereichs der neutralen
Macht, so hat auf Verlangen dieser Macht die nehmende Regierung
die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben.“
Der neutrale Staat kann als der „normale: Kläger“ bezeichnet
werden, der sich stets, wo seine Interessen direkt oder indirekt betroffen
 sind, aus eigenem Recht an den Prisenhof zu wenden in der
Lage ist.
2. Zur Einlegung des Rekurses ist berechtigt eine
neutrale Privatperson, wenn die Entscheidung des nationalen
Prisengerichts ihr Eigentum betroffen hat (Artikel 3, Nr. 1), wobei
jedoch der Macht, welcher die Privatperson angehört, das Recht vorbehalten
 bleibt, die Einlegung des Rekurses ganz zu verbieten oder
die Berufung selbst zu übernehmen. Damit die neutrale. Macht die
Möglichkeit hat, ihren Angehörigen die Angehung des Prisenhofs
zu untersagen, ist das Internationale Bureau im Haag verpflichtet, die
neutrale Macht von der Einlegung des Rekurses durch die neutrale
Privatperson unmittelbar telegraphisch zu benachrichtigen !). ;
Ob der neutrale Staat, der das Eigentum seiner Untertanen
durch Prisengerichtserkenntnisse des Nehmestaates geschmälert glaubt,
seinen Angehörigen die Anrufung des Prisenhofs untersagen oder
an ihrer Stelle auftreten will, ist ihm, wie schon bemerkt, ganz
überlassen?); ebenso ist es eine außerhalb des Bereichs der Jurisprudenz
 liegende Frage, ob er auf diplomatischem Wege vorstellig
 werden, ob er bei verweigerter Genugtuung und Schadloshaltung
 zu Vergeltungsmaßregeln oder gar zum Kriege schreiten will;
das sind Fragen der Politik und nicht;Fragen der Rechtsauslegung®).
Wird der Internationale Prisenhof . zur Wirklichkeit, so bleibt
eine außergerichtliche Erledigung von Prisenstreitigkeiten für viele
Fälle empfehlenswert, da sie für den interantionalen Frieden aussichtsreicher
 und wirksamer ist#). Auch auf dem eng begrenzten Teil

1) Artikel 29 Absatz 3.
2) Vgl. OzanAM S. 1581,
8) Vgl. PARDESsUS, Cours de Droit Commercial in der Übersetzung von AUGUST
SCHIEBE (nach der 4. Auflage): Das französische Seerecht, Bremen 1840, S. 3.
4) Die diplomatische Reklamation ist die älteste Form der Reaktion gegen
Übergriffe zur See. Vgl. z. B. den Brief Eduards II an Philipp den Schönen vom
20. März 1308. Normannische Piraten hatten englische Kaufleute beraubt, Eduard
bat den französischen König, „veritatem inquiri et praefatis mercatoribus nostris inde
fieri jubeatis celeris ijustitiae complementum“, RYMER, Foedera (Ausgabe 1816) II, ı, p. 40.