I. C. Die Parteien.

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des Völkerverkehrs, für welchen internationale gerichtliche Institutionen
 mit Aussicht auf Erfolg. in Wirksamkeit gesetzt werden
können, ist die Tätigkeit der Institutionen (insbesondere der Schiedsgerichte)
 „minderwertig gegenüber der dauernden, prunklosen, im
Stillen geführten ausgleichenden Aktion der berufsmäßigen amtlichen
Diplomatie. In den weitaus meisten Fällen ist die von der letzteren
bewirkte Ausgleichung völkerrechtlicher Differenzen, politischer und
wirtschaftlicher Interessengegensätze erfolgreicher und minder gefahrvoll
 für den Völkerfrieden, als der häufig pathetische Gang internationaler
 Schiedsgerichte und Schiedssprüche . ..“1). Diplomatie
und internationale Gerichtsorganisation haben in der Schlichtung
zwischenstaatlicher Differenzen ihre eigentümlichen Vorzüge?2).
Die Konvention gewährt dem geschädigten neutralen Eigentümer
das Rekursrecht nur, „wenn die Entscheidung der nationalen Gerichte
 sein Eigentum betroffen hat“. HuUBER (S. 543) ist der Ansicht,
daß sich sein Klagerecht auf alle Fälle erstrecke, in denen durch
den Spruch der nationalen Prisengerichte seine Vermögenssphäre
verletzt worden sei. Da der Prisenhof nicht nur über die Prise
selbst, sondern auch über mit der Wegnahme zusammenhängende
Schadensersatzansprüche, selbst im Fall der Freigabe der Prise durch
die nationalen Gerichte®), urteilen könne, so sei die erwähnte Bestimmung
 der Konvention nicht wörtlich zu interpretieren. Dieser Auffassung
 ist mit der Einschränkung zuzustimmen, daß Sachen we ggenommen
 und von einer Entscheidung der nationalen Prisengerichte
 betroffen sein müssen. Ein Eingriff in die Vermögenssphäre
 allein genügt nicht. Daß dem so ist, erhellt aus einem
Vorschlage TORNIELLIS, welcher für Artikel 3 »‚ Ziffer 1 folgende
Fassung vorgeschlagen hatte: lorsque la decision des tribunaux
nationaux concerne les interets d’une Puissance ou les proprietes
d’un particulier neutre%), Dagegen gab CRoweE die Erklärung ab,
daß die Urheber des Entwurfs den neutralen Mächten und Privatpersonen
 den Rekurs nur eröffnen wollten zur Verteidigung ihrer
Güter und keineswegs zum Schutz ihrer Interessen,
Sind die als Rekurskläger auftretenden neutralen Privatpersonen
Inhaber eines eigenen Klagerechts, oder ist so zu konstruieren, daß
sie nur als Repräsentanten ihrer Staaten auftreten? Mit Rücksicht
darauf, daß der Staat, dem die neutrale Privatperson angehört, ihr
den Rechtsweg zum Prisenhof zu verlegen vermag, könnte man geneigt
 sein, die Rekursmöglichkeit der Privatperson nicht als ein
eigenes Klagerecht zu qualifizieren. Wir haben es nicht mit einer
in ihren Entschließungen durchaus unabhängigen Privatperson zu

1) STOERK bei ARTHUR KIRCHHOFF, Männer der Wissenschaft über die Friedens-Konferenz,
 Berlin 1899, S. 19,
2) LAMMASCH in Deutsche Revue, November 1905
3) Artikel 8, Absatz 3. 4) Actes II, 818,
Pohl, Deutsche Prisengerichtsbarkeit.