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Dritter Abschnitt.

tun). Wäre die Privatperson in ihrer Entschließung völlig frei, so
könnte von einer „Vertretung“ des Staates durch diese Privatperson
nicht gesprochen werden; eine solche Vertretung wäre überaus abnorm2).
 Die Privatperson handelt aber gar nicht „in Vertretung“
ihres Staates, sondern aus eigenem Recht. Die Tatsache, daß ihr
Interesse unter Umständen dem höheren Interesse des Staates weichen
 muß, beweist nichts gegen das eigene Klagerecht der geschädigten
 neutralen Privatperson3). Man denke nur an die Konflikte bei
gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen ; auch
hier muß ein Recht des Geschädigten unter Umständen zurücktreten
gegenüber einem höheren staatlichen Interesse, welches vermeiden
will, daß auf dem Wege der Klage vor den Gerichten die Staatsverwaltung
 den letzteren untergeordnet wird. Und doch wird keiner
behaupten, die Möglichkeit, daß nach geschehener Konflikterhebung
der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte den Rechtsweg
 gegen den Beamten für unzulässig erklären wird, vernichte das
Klagerecht des Geschädigten, lasse ein solches Recht überhaupt nicht
zur Entstehung gelangen.
Das Recht des neutralen Staates, seinen. Untertanen die Anrufung
des Prisenhofs zu untersagen, wird den Wert des Klagerechts solcher
Privatpersonen, die die Staatsangehörigkeit einer Nichtgroßmacht besitzen,
 möglicher Weise wesentlich beeinträchtigen. Ein kleiner oder
mittelgroßer Staat wird sich vielleicht durch politische Rücksichten
bestimmen lassen, seinen Untertanen die Einlegung des Rekurses zu
verbieten4). Im übrigen aber, namentlich soweit Großmächte in
Frage stehen, bedeutet Artikel 4, Ziffer 2 wohl „keine sehr wesentliche
 Einschränkung des Klagerechts des Privaten, dessen Situation
gegen heute, wo nur eine diplomatische Reklamation möglich ist, sich
auf alle Fälle außerordentlich verbessert hat“5).
3. Der Rekurs kann ferner eingelegt werden von einer
der feindlichen Macht angehörenden Privatperson. Doch
nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Ein deutscher Antrag,
„wonach die feindlichen Prisen unbedingt der internationalen Prisengerichtsbarkeit
 unterstellt werden sollten“, wurde von der Konferenz
nicht angenommen ®. Das Rekursrecht ist der feindlichen Privatperson
 nur gegeben, wenn die Entscheidung der nationalen Prisengerichte
 ihr Eigentum betroffen hat und die Voraussetzungen der
Fälle des Artikels 3 mit Ausnahme des Falles unter C vorliegen.
In Betracht kommen also namentlich die Fälle, in denen Eigentum
einer feindlichen Privatperson weggenommen ist, das auf einem

1) HUBER, 543 verneint deshalb ein eigenes Klagerecht der geschädigten neutralen
 Eigentümer.
2) Vgl. BELING in KOHLER-HOLTZENDORFF, Encyklopädie der Rechtswissenschafi
(1904) Bd. II, S. 356, 8) Unrichtig OzANAM, S. 155. 4) OzANAM, S, 161.
51; HUBER. 543; NıprpoLD, 167. 6) Schweizerische Botschaft, S. 74.