NL C. Die Parteien.

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neutralen Schiffe verfrachtet war, insbesondere der Satz der Pariser
Seerechtsdeklaration: Die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut
mit Ausnahme der Kriegskonterbande. An seiner Durchführung hat
nicht nur der Feind, sondern auch der Neutrale ein Interesse).
Auf Grund dieser Kompetenzvorschrift wird sich der Prisenhof meist
mit dem Konterbandebegriff zu befassen haben 2).
Die feindliche Privatperson kann Rekurs einlegen, wenn die
Entscheidung des nationalen Gerichts ihr Eigentum betrifft und wenn
die Kaperung unter Verletzung einer zwischen den kriegführenden
Mächten geltenden Vertragsbestimmung oder einer von der nehmenden
 Kriegsmacht erlassenen Rechtsvorschrift bewirkt worden ist. In
erster Linie soll diese Erstreckung der Zuständigkeit des Prisenhofs
auf die Wegnahme feindlichen Privateigentums und die Gewährung
des Rekursrechts an die feindliche Privatperson der Sicherung der
Anwendung der Regeln des materiellen Prisenrechts dienen,8) welche
jenes Eigentum betreffen. Dadurch ist der Prisenhof mit der Aufgabe
betraut, die Beachtung des zwischen den Kriegführenden geltenden
Vertragsrechts zu sichern‘). Sind die kriegführenden Mächte übereingekommen,
 von der Wegnahme feindlichen Privateigentums abzusehen,
 so steht dieses Übereinkommen unter dem Schutze des
Artikels 3, Ziffer 2c der Prisengerichtskonvention. Darunter fällt
auch die Wegnahme feindlichen Gutes während eines Waffenstillstandes.
 Sie ist ein Verstoß gegen eine vertragsmäßig übernommene
Verpflichtung. Denn die Einstellung der Feindseligkeiten auf Grund
eines allgemeinen Waffenstillstandes umfaßt auch die Einstellung
des Seebeutemachens, das ein Akt der Kriegführung ist. Die Wegnahme
 feindlichen Privateigentums ist ein Kriegsschädigungsmittel
im eigentlichsten Sinne, eine Angriffshandlung, eine kriegerische
Gewaltmaßregel.
Das Rekursrecht der feindlichen Privatperson ist auch dann gegeben,
 wenn ihr Eigentum unter Verletzung einer von der nehmenden
 Kriegsmacht erlassenen Rechtsvorschrift gekapert worden ist.
Eine solche einseitig übernommene Pflicht liegt z. B. dann vor, wenn
den bei Ausbruch des Krieges in den Häfen des Kriegführenden befindlichen
 feindlichen Schiffen eine geraume Zeit gewährt ist, um
sich und ihre Ladung in Sicherheit zu bringen ; erfolgt vor Ablauf
der Frist die Wegnahme, so ist diese rechtswidrig und eine prisengerichtliche
 Verurteilung unzulässig.
Damit das Rekursrecht der feindlichen Privatperson begründet
sei, genügt nicht, daß sie sich auf eine „Norm des Gewohnheitsrechts
 oder einen allgemeinen Völkerrechtsgrundsatz“ beruft5).

1) NıpPoLD, S. 165. 2) Siehe jetzt Artikel 22-—44 der Londoner Deklaration.
83) Actes II, 792. 4) NıppoLp, 166,
5) Richtig NırpoLD, 166, der betont, daß die Interessen des Feindes eben nicht
in demselben Grade geschützt sein sollen wie die Interessen der Neutralen.