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Dritter Abschnitt,

Die Aufzählung der Fälle, in denen die feindliche Privatperson
sich an den Prisenhof wenden darf, ist limitativ zu verstehen‘).
Ausdrücklich spricht die Konvention der feindlichen Privatperson das
Rekursrecht ab für den Fall, daß ein feindliches Schiff in den Küstengewässern
 einer neutralen Macht weggenommen ist. Die betreffende
neutrale Macht kann die Wegnahme zum Gegenstand einer diplomatischen
 Reklamation machen. Unter Verletzung ihrer Gebietshoheit
 ist die Wegnahme geschehen. Sie kann das prisengerichtliche
 Erkenntnis der nationalen Tribunale abwarten und, wenn dieses
ihren Wünschen nicht entspricht, den Prisenhof anrufen. Die Verhandlungen
 von Staat zu Staat oder die Anrufung des Prisenhofs
wegen Verletzung der Gebietshoheit kommen naturgemäß der feindlichen
 Privatperson zugute. Zwar darf man sich von den diplomatischen
 Verhandlungen und der Geneigtheit des neutralen Staates,
wegen der Wegnahme feindlichen Privateigentums innerhalb seiner
Küstengewässer den Prisenhof anzurufen, nicht allzuviel versprechen.
Schon die Bestimmung des Umfanges der Küstengewässer ist eine
sehr zweifelhafte2). Und mit Recht bemerkt WEHBERG*): „Die Sachlage
 erscheint äußerst kompliziert, wenn ein neutraler Staat eine
Prise befreien will und der wegnehmende Staat bestreitet, daß die
Wegnahme innerhalb der Küstengewässer erfolgt sei. Hier scheint
mir eine Quelle für künftige Zwistigkeiten vorhanden zu sein ...*
Ein schwacher neutraler Staat dürfte gegenüber einer starken Kriegsmacht
 nicht selten den Gerichtsweg wählen und sich davon mehr
versprechen, während eine Großmacht eher geneigt sein wird, durch
Verhandlungen von Staat zu Staat Genugtuung für die Verletzung
seiner Territorialhoheit zu erlangen %).
In der Konvention ist die Frage, ob der feindliche Staat seinen
Angehörigen die Anrufung des Prisenhofs untersagen darf, nicht aufgeworfen.
 Das muß auffallen. Die Sache ist nicht mit dem Hinweis
 darauf erledigt, daß die feindliche Macht, die mit dem Nehmestaat
 um ihre Existenz ringt, kein Interesse daran hat, ihren Untertanen
 den Zutritt zum Prisenhof zu verlegen. Denn ein künftiger
Seekrieg dauert schwerlich allzu lange, und die Erschöpfung des
nationalen Instanzenweges kostet Zeit genug, um es tatsächlich zu
einer Verhandlung vor dem Prisenhof noch während der Dauer des
Krieges nur in seltenen Fällen kommen zu lassen. Ist aber zwischen
den kriegführenden Staaten der Friede wiederhergestellt, so können
die gleichen — vielleicht allzu zarten — politischen Rücksichten und
Empfindsamkeiten, welche dazu führten, der neutralen Macht ein
Verbotsrecht zu geben®)., es wünschenswert erscheinen lassen, daß

1) NırPoLD, 166, 2) Vgl. OzANAM, S, 149,
3) Das Beuterecht im Land- und Seekriege 1909, S, 45.
1) Vgl. OzANAM., S. 148, 5) Artikel 4, Ziffer 2.