IM. C. Die Parteien,

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der Klage der feindlichen Privatperson vor dem Prisenhof kein Fortgang
 gegeben werdel). Können im Friedensvertrag die kriegführenden
 Mächte bestimmen, daß dem Prozeß ihrer Angehörigen vor dem
Prisenhof ein Ende gemacht und alle Prisenstreitigkeiten erledigt sein
sollen? Mit anderen Worten: Darf der Prisenhof nach einem solchen
Friedensschluß noch einen Rekurs einer feindlichen Privatperson annehmen?
 Solange das Prisenhofabkommen unverändert gilt, muß er
es. Der feindlichen Privatperson kann das eigene Klagerecht während
 der Geltungsdauer der Prisengerichtskonvention nicht entzogen
werden.
Die Zulassung der Angehörigen eines Kriegführenden als selbständiger
 Kläger scheint, wie HUBER?) sagt, eine Anomalie im internationalen
 Recht zu bedeuten. Und man wäre berechtigt, dieses
„scheint zu bedeuten“ durch ein „ist“ zu ersetzen, wenn man denen
zustimmen müßte, welche den Krieg definieren als einen Kampf von
Staat gegen Staat. Der deutsche Entwurf gewährte den Untertanen
der Kriegführenden den gleichen Schutz wie den Untertanen der neutralen.
 Staaten. Dazu fiel in den Beratungen der Konferenz das
Wort: „Das entspricht der modernen Auffassung des Krieges als eines
Kampfes zwischen Staat und Staat, nicht zwischen Staat und Untertan
 des feindlichen Staates“3). Der Satz, daß der Krieg nur ein
Kampf der Staaten ist, findet sich in nahezu allen Lehrbüchern des
Völkerrechts. Allenthalben wird die Auffassung von PORTALIS zitiert:
„La guerre est une relation d’Etat a Etat, et non d’individu ä&amp; individu.
 Entre deux ou plusieurs nations belligerantes, les particuliers
dont ces nations se composent, ne sont ennemis que par accident,
ils ne le sont point comme hommes, ils ne le sont me&amp;me comme
eitoyens, ils le sont uniquement comme soldats.“
Daß der Krieg, insbesondere der Seekrieg, nicht nur von der bewaffneten
 Macht des einen Staates gegen die bewaffnete Macht des
anderen geführt wird, sondern daß der ganze Staat gegen den ganzen
Staat um Sein oder Nichtsein ringt, beweist schon die historische
Entwicklung des Kriegführens. So sehr auch im Lauf der Zeit nichtwaffentragende
 Privatpersonen und ihr Eigentum von den unmittelbaren
 Einwirkungen des Krieges bewahrt wurden, so ist man doch
nicht zu der Behauptung berechtigt, daß der Krieg nicht auch
gegen sie geführt werde; gekämpft wird nicht gegen sie. Der Krieg
geht gegen alles, was der Durchführung seiner Operationen sich
hemmend in den Weg stellt. Gerade das heute so wichtige und als
kriegsnotwendig erkannte Seebeuterecht ist ein Beweis gegen die zu
enge Fassung des Kriegsbeegriffs.

1) OzANAM, S. 160: „L’Etat ennemi n’ayant plus rien ä perdre, on a juge inutile
d’imposer ä ses sujets un contröle sans obijet“. 2) S. 505.
8) Aectes HI. 787.