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Dritter Abschnitt.

Wenn also die Zulassung der Angehörigen eines Kriegführenden
zur selbständigen Klage beim Prisenhof eine „Anomalie“ wäre, so
wäre sie keineswegs anomaler als die Zulassung des kriegführenden
Staates selber. Der feindliche Staat kann aber nach der Konvention
niemals in der Rolle des Klägers vor dem Prisenhof auftreten. Die
kriegführenden Staaten „können weder gegen die ihnen nicht behagenden
 Urteile ihrer eigenen Prisengerichte appellieren, noch wegen
Verletzung ihres Eigentums oder der Rechte ihrer Angehörigen klagen.
Es ist also ausgeschlossen, daß zwei Staaten, die sich als militärische
Gegner gegenüberstehen, mit Rücksicht auf eben diesen Krieg als
Prozeßparteien vor dem internationalen Prisengericht erscheinen“ 1).
Die Klagemöglichkeit des feindlichen Eigentümers vor dem Prisenhof
 gehört zu den bedenklichsten Erscheinungen, welche die Arbeiten
der Zweiten Haager Konferenz gezeitigt haben. Sie entspringt demselben
 Gedanken wie Artikel 3 des Abkommens, betreffend die Gesetze
 und Gebräuche des Landkriegs: „Die Kriegspartei, welche die
Bestimmungen (der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs)
 verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatz
verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den
zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“
Dieser Artikel ist gemäß den im „Auswärtigen Amt festgestellten
Entwürfen auf deutschen Antrag der Konvention von 1899 beigefügt“?2).
 . Die kriegführenden Mächte sind dadurch auch im Verhältnis
 untereinander für Verletzungen der Kriegsrechtskonvention
durch ihre Organe haftbar und entschädigungspflichtig erklärt. Von
derselben großen grundsätzlichen Tragweite®) ist die Zulassung
feindlicher Privatpersonen zum Rekurse an den Prisenhof. Man
wird ZORN nur beipflichten können, wenn er sagt4): „Ganz sicher
wird Artikel 3 den Ausgangspunkt bilden für eine Bewegung, die
dahin geht, auch die Kriegführung zu Lande wie einem internationalen
 Recht, so auch den Sprüchen eines internationalen Gerichts
zu unterwerfen“ und „Ist das erträglich? Oder ist es nicht höchste
Zeit, diesen formaljuristischen Exzessen auf einem Gebiete, wo es
sich um Sein oder Nichtsein der Staaten handelt, ein Ende zu
machen ?“ 5)
Die Zulassung feindlicher Untertanen als Rekurskläger war ebenfalls
 deutscherseits gefordert. Die deutsche Delegation hat Ziel und
Wesen des Land- wie des Seekrieges verkannt: „Die physische Über-1)

 HUBER, 544, 545.
2) ZORN in Marine-Rundschau, November 1907, S, 1254.
3) ZORN a. a. O., S. 1255,
4) Zeitschrift für Politik, Bd. II, 1909, S. 335,
5) Eine eingehende Untersuchung des Art. 3 bietet die interessante Züricher
[naugural-Dissertation: „Der Schadenersatz im Landkriegsrecht“ (Zürich 1910) von
"UNO HoOorspr.