II. C. Die Parteien, 119

wältigung des Gegners im äußersten Sinne des Wortes“. 1), Es ist ein Unding,
 daß zwei Staaten oder ihre Angehörigen im gewalttätigen Kampf
um ihre Existenz über die Zulässigkeit von Kriegsmitteln, über einzelne
Akte der Kriegführung miteinander rechten, wie Prozeßparteien in einem
Eigentums- oder Schadenersatzprozeß vor einem bürgerlichen Gericht,
Es ist innerlich nicht begründet, daß ein im Kriegsstande befindlicher
 Staat eine Reihe seiner kriegerischen Aktionen dem
Spruche einer internationalen Juristenkommission unterwerfen soll,
während das Gros seiner übrigen kriegerischen Handlungen seinem
eigenen freien Ermessen überlassen bleibt). Dieser Gesichtspunkt
läßt sich allerdings auch gegen das Rekursrecht neutraler Staaten
und ihrer Angehörigen vorbringen und ist auch dort sehr beachtlich.
Aber das Rekursrecht feindlicher Staatsangehöriger erscheint von
ihm aus ganz unhaltbar.
4. Der Rekurs kann unter den im Artikel 4 aufgeführten Bedingungen
 auch von solchen Beteiligten (ayants-droit), ob neutral
oder feindlich, eingelegt werden, die ein rechtliches Interesse an. dem
Obsiegen der zum Rekurse befugten Privatperson haben und ihr in
dem Verfahren vor der nationalen Gerichtsbarkeit beigetreten waren.
Diese Nebenbeteiligten können jeder für sich nach Maßgabe seines
Interesses den Rekurs einlegen (Artikel 5 Absatz 1).
Das gleiche gilt für die neutralen oder feindlichen Nebenbeteiligten
 der neutralen Macht, deren Eigentum sich im Streite befindet
 (Artikel 5 Absatz 2).
Die Nebenbeteiligten haben nie mehr Rechte als der Eigentümer,
von dem sie ihr Recht ableiten; sie haben nie mehr Rechte als sie
haben würden, wenn sie selbst Eigentümer wären. Daraus folgt:
Ist der Eigentümer des weggenommenen Gutes Angehöriger einer
Nichtvertragsmacht, so ist der Rekurs seinem Nebenbeteiligten verschlossen,
 auch wenn dieser letztere einer Vertragsmacht angehören
sollte. Beide, der Eigentümer und der Nebenbeteiligte, müssen Angehörige
 von Vertragsmächten sein, wenn dem Nebenbeteiligten der
Rekurs an den Prisenhof zustehen soll3),
1) Vgl. NIEMEYER, Prinzipien des Seekriegsrechtes. Berlin 1909. S. 17.
2) F. STOERK in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“. Jahrg. 1884,
(XII. Bd.) S 416: „Daß der Krieg und seine zweckdienlichen Mittel nicht ausschließlich
 aus dem den kaufmännischen und Handelsinteressen entsprechenden
Gesichtspunkte betrachtet werden dürfen, scheint wohl eines umständlichen Beweisapparates
 kaum bedürlftig. In jenen, die Geschicke eines ganzen Volkes bestimmenden
Fragen, die zum Kriege, d. h. zur Anspannung der staatlichen Kraft zur Durchsetzung
des staatlichen Willens führen, kann der Staat noch auf absehbare Zeiten hinaus
seine Aktion nicht unbedingt dem Ausspruche friedensbedürftiger Neutralen unterstellen.
 Es wird in allen Fällen, solange wir mit dem Krieg als Lebensfaktor der
Staatengesellschaft rechnen müssen, nicht ausbleiben, daß alsbald auch die Neutralen
durch anfänglich vereinzelt, dann immer häufiger auftretende Vorkommnisse im Genusse
 ihrer Handelsvorteile gestört werden“,
3) Aetes et documents I. 212: OzAnAM. S. 239. 230,