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Dritter Abschnitt,

Die Eigentümer eines Schiffes oder einer Ladung sind nicht
immer die einzigen Personen, welche durch die Wegnahme betroffen
werden können!). Während eines Krieges pflegen die Angehörigen
der kriegführenden Mächte ihre Schiffe meist bei neutralen Gesellschaften
 versichern zu lassen?), und neutrale Schiffe mit gefährlicher
Ladung oder bei gefährlicher Fahrt®) werden nicht selten sehr hoch
versichert, Die wirklichen Interessenten sind also nicht immer die
Eigentümer.
Artikel 5 verdankt denn auch seine Entstehung der Erwägung,
daß neben den Eigentümern des Schiffs oder der Ladung unter
Umständen andere Personen durch eine Wegnahme verletzt sein
können. Es können Rechte darauf verliehen worden sein, wie z. B.
Pfandrechte, so daß die wirklichen Interessenten nicht immer die
Eigentümer sein werden%). In der Sitzung des Prüfungsausschusses
vom 12, August 19075) richtete der Norweger HAGERUP an die Verfasser
 des Entwurfs die Frage, ob sie z. B. den Pfandgläubigern als
den hauptsächlich an der Prise Beteiligten das Rekursrecht zuerkännten.
 Man einigte sich dahin, daß solche Interessenten, die nach
ihrer nationalen Gesetzgebung) intervenieren können, zur Wahrung
ihrer Interessen Rekurs an den Prisenhof einlegen dürfen. Doch
verlangte FRY, dieses Rekursrecht solle nur gewährt werden, sofern
die Interessenten in der ersten Instanz tatsächlich dem Verfahren
beigetreten seien”).
Das Rekursrecht feindlicher oder neutraler Nebenbeteiligter ist
davon abhängig, daß der Anspruch des Eigentümers selbst in die
Zuständigkeit des Prisenhofs fällt®. Ferner ist zu beachten, daß
alle Einschränkungen, die in Artikel 4 enthalten sind, auch für das
Rekursrecht nach Artikel 5 gelten. Der neutrale Staat kann also
nicht nur an Stelle seiner „nebenbeteiligten“ Angehörigen auftreten,
sondern ihm ist auch das Recht vorbehalten, ihnen die Anrufung
des Prisenhofs gänzlich zu untersagen®),
Wenn den Nebenbeteiligten nach der nationalen Gesetzgebung
des Nehmestaates kein Interventionsrecht zusteht, ist ihnen auch der
Zugang zum. Internationalen Prisenhof verschlossen10%. Soweit die
nationale Gesetzgebung es zuläßt, haben die Beteiligten in dem über
die Gültigkeit der Wegnahme eingeleiteten Verfahren Gelegenheit,

1) Vgl. zum folgenden den Kommentar zu Artikel 5 in RENAULTS Bericht,
2) WEHBERG, Das Beuterrecht, S. 110.
3) Konterbande, Blockadebruch, 4) NıppoLD, 167.
5) Actes II, 819.
6) Der Vorsitzende BouRGEOIS ersuchte den deutschen Delegierten KRIEGE, die
verschiedenen nationalen Gesetzgebungen auf diesen Punkt hin zu studieren und
demnächst dem Ausschuß einen formulierten Text vorzulegen; Actes II, 819.
7) Artikel 5 in seiner endgültigen Fassung weicht in mehrfacher Beziehung von
dem Ergebnis der Diskussion im Prüfungsausschuß ab. 8) HuBeER. S. 543.
9) Actes II, 840; NırroLD, 167. 10) NırpoLp, 167.