MH. C. Die Parteien,

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ihr Recht auf Entschädigung geltend zu machen, und wenn sie mit
der Entscheidung des nationalen Gerichts nicht zufrieden sind, können
sie sich an den Prisenhof wenden. „Hat sich dagegen die Tätigkeit
des Kriegführenden auf eine Beschlagnahme beschränkt, so entscheidet
 die Gesetzgebung der nehmenden Kriegsmacht darüber, ob
die Gerichte überhaupt zur Entscheidung über eine Schadensersatzklage
 zuständig sind und, wenn die Frage bejaht wird, welche Gerichte
 im einzelnen Falle zuständig sind; der Internationale Prisenhof
 besitzt hier nach dem Haager Abkommen keine Zuständigkeit.
In internationaler Hinsicht ist der diplomatische Weg der einzige, auf
dem der Anspruch geltend gemacht werden kann, mag es sich um
eine Beschwerde über eine tatsächlich ergangene Entscheidung oder
um einen Ersatz für die mangelnde Gerichtsbarkeit handeln“ 1).
Das Rekursrecht des Beteiligten ist von dem Schicksal des
Rekursrechts der Eigentümer nicht abhängig. Insbesondere kann
das Recht der Beteiligten durch den Eigentümer nicht preisgegeben
werden. Auch berührt ein Verbot, welches der neutrale Staat an
einen seiner Angehörigen gemäß Artikel 4, Ziffer 2 erläßt, dieses
Recht nicht?). Gehört der Eigentümer der: kondemnierten Ware
dem neutralen Staate A, der Beteiligte, der seine Rechte von dem
Eigentümer ableitet, dem neutralen Staate B an, so kann die letztere
Macht dem Beteiligten die Anrufung des Prisenhofs untersagen.
Der neutrale Staat, welcher wegen eines Pfandrechts seiner Angehörigen
 Rekurs an den Prisenhof einlegt, darf sich direkt gegen
ein nationales prisengerichtliches Erkenntnis wenden, selbst wenn
er vor dem nationalen Prisengericht nicht interveniert hat. Der
neutrale Staat ist nicht wie die Privatpersonen gezwungen, schon in
der nationalen Instanz zu intervenieren. „Er kann also das Urteil
des nationalen Gerichts abwarten“ 3). Die neutrale Macht hat ihr
Rekursrecht selbst dann, wenn nach der nationalen Gesetzgebung
des Nehmestaates ein Interventionsrecht beteiligter Privatpersonen
oder Staaten schlechtweg ausgeschlossen ist.
Die Nebenbeteiligten können jeder für sich nach Maßgabe ihres
Interesses den Rekurs einlegen‘). Diese Bestimmung entsprang
1) Vgl. den Generalbericht des Redaktionsausschusses der Seekriegs-Konferenz
im deutschen Weißbuch vom 30. November 1909, S. 91. Dazu siehe auch HUBER,
S. 543: „Das ist eine große Härte und macht es den Vertragsstaaten möglich, die
Zuständigkeit des internationalen Prisengerichts in eingreifendster Weise unmittelbar
zu verkürzen. Man sollte meinen, die Konvention wolle diesen Inhabern abgeleiteter
Rechte, deren Interessen als Pfandgläubiger oder namentlich Versicherer oft größer
ist als diejenigen der Eigentümer sind, unter gleichen Voraussetzungen wie letzteren
den Schutz des internationalen Prisengerichts sichern, und es ergebe sich für die
Vertragsstaaten daraus die Pflicht, diesen Klägern aus abgeleitetem Recht vor den
nationalen Prisengerichten Parteifähigkeit zuzuerkennen.“
2) HuUBER, 543. 3) HUBER, 544,
4) Artikel 5, Absatz 1, Satz 2; vgl. zum folgenden HUBER 544; WEHBERG, Das
Beuterecht, S. 110; AsserR in Onze Eeuw. Dezember 1908. p. 385. 3886.