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Dritter Abschnitt.

einem Vorschlag des holländischen Delegierten ASSER. Er konstruierte
 folgenden Fall1):
Mehrere Versicherungsgesellschaften haben durch eine Police
das Schiff oder die Ladung versichert und den Eigentümer der weggenommenen
 Gegenstände entschädigt. Die Gesellschaften sind zusammen
 dem Verfahren vor der nationalen Prisengerichtsbarkeit
beigetreten und wollen gegen das Urteil Rekurs an den Prisenhof
ergreifen. Haben nun die Gesellschaften ihren Sitz in verschiedenen
Staaten, besitzen sie nicht alle die gleiche Staatsangehörigkeit2?), so
kann es vorkommen, daß ein Staat oder mehrere Staaten von
ihrem Recht nach Artikel 4, Ziffer 2 Gebrauch machen und ihren
Staatsangehörigen die Anrufung des Prisenhofs untersagen.
Wie HUBER hier mit Recht betont, ist es Voraussetzung der
Zuständigkeit des Prisenhofs, daß beide Kriegführende sowie die
Staaten, denen‘ der geschädigte Eigentümer — und, falls der Inhaber
 abgeleiteter Rechte als Kläger auftritt, auch dieser — angehört,
 Kontrahenten der Konvention seien®3).
Der Nehmestaat selbst, dessen Prisengerichte eine den Privatpersonen
 oder der neutralen Macht günstige Entscheidung gefällt
haben, kann in keinem Falle Rekurs an den Prisenhof einlegen®).
Der Nehmestaat hat vor dem Prisenhof stets die Rolle des Appellaten.

Auch die Angehörigen des Nehmestaates kommen als Parteien
vor dem Prisenhof nicht in Betracht. Das Verhältnis des Nehmestaates
 zu seinen Angehörigen berührt die Interessen anderer Staaten
 regelmäßig nicht. Die Konvention bezieht sich daher gemäß
Artikel 1 nur auf die Wegnahme neutralen oder feindlichen Eigentums.
 Sind die Prisengerichte eines Staates zur Urteilsfällung über
die Rechtmäßigkeit der von seinen Kriegsschiffen aufgebrachten
eigenen Handelsschiffe berufen, so ist ein Rekurs an den Prisenhof
 auch ausgeschlossen, wenn neutrale oder feindliche Personen
Rechte an dem Eigentum der Angehörigen des Nehmestaates hätten 5).
Der Staatsbürger hole sein Recht bei seinem Staat. Gegen den
eigenen Staat gibt's keinen Appell an den Prisenhof. Soweit ein
Staat seine eigenen Untertanen, welche etwa die von ihm verhängte
Blockade zu brechen versucht haben, vor seinen Prisengerichten

L) Actes II, 23.
2) In dem Kampf um die Staatsangehörigkeit juristischer Personen dürften,
wenigstens für unser deutsches Recht, diejenigen das Feld behaupten, welche den
Artikel 3 der Reichsverfassung auch auf juristische Personen erstrecken. Siehe insbesondere
 IsAy, Die Staatsangehörigkeit juristischer Personen. 1907. Die Fähigkeit
juristischer Personen zur Staatsangehörigkeit ist ebenso wie das tatsächliche Innehaben
der Staatsangehörigkeit nur vom Standpunkt einer bestimmten Rechtsordnung aus
zu bejahen oder zu verneinen. Der Inhalt der Staatsangehörigkeit ist nicht etwas
überall gleichmäßig Gegebenes.
3) HUBER, 544; WEHBERG, 110. 4) NırpoLD, 172, 5) HUBER, 545,