I. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 123
aburteilen läßt, sind deren Urteile endgültigl). Es wäre in der Tat
unerträglich, könnte ein Staatsangehöriger, dessen Versuch, dem
Feinde Konterbande oder Truppen zuzuführen, mißglückt ist, den
Internationalen Prisenhof anrufen, um bei diesem gegen den eigenen
Staat Recht zu suchen?. Grade die wichtigsten Fälle, in denen
neutrales Gut und das Verhalten Neutraler zur prisengerichtlichen
Enscheidung steht, nämlich Konterbandieren und Blockadebruchsversuch,
 zeigen meist ein ganz anderes Gesicht, wenn Angehörige
des entscheidenden Staates als Täter oder Gehilfen in Frage stehen.
Der Neutrale treibt ein Glücksspiel, er setzt Schiff oder Ladung
oder beides bei einem Wagnis ein, dessen Gelingen ihm großen Gewinn
verheißt?). Der eigene Staatsangehörige dagegen bricht die Treue
gegen seinen Staat; sein Handeln ist in der Regel verräterischer
Treubruch, der vor den bürgerlichen ordentlichen Strafgerichten oder
dem Kriegsgericht zur Aburteilung kommt.

D. Die Verfassung des Prisenhofs.
Die neue Institution soll den Namen „Cour internationale des
prises“ („Internationaler Prisenhof“) tragen. Der deutsche Entwurf
hatte die Bezeichnung „Haute Cour internationale des prises“ gewählt,
 Großbritannien eine „Cour permanente d’appel internationale“
vorgeschlagen.
Wie der ständige Schiedsgerichtshof wird der Prisenhof seinen
Sitz im Haag haben“%), der Hauptstadt der Niederlande. Das Gericht
soll regelmäßig an dem Orte tagen, den man zum Mittelpunkt der
internationalen Schiedssprechung ausersehen hat®. Der Prisenhof
kann seinen Sitz, abgesehen von dem Falle höherer Gewalt, nur mit
Zustimmung der kriegführenden Teile®) nach einem anderen Orte
verlegen. Ob die Bestimmung der Hauptstadt der Niederlande zum
Sitz des Gerichtshofs gerade ein glücklicher Griff war, mag dahingestellt
 bleiben. Daß die Niederlande, welche auch zur Londoner
Seekriegsrechtskonferenz zugezogen worden sind, in einen Seekrieg
verwickelt werden, ist nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Wahl der
niederländischen Hauptstadt empfahl sich anderseits durch die dort
bereits bestehenden Einrichtungen, die für den Prisenhof nutzbar
gemacht werden sollen.
Der Prisenhof ist der erste ständige „Gerichtshof“ im
Haag”); er ist ständig nicht in dem Sinne, daß seine Mitglieder

1) OzAnAM, S. 152, 153.
2) Actes II, 802.
3) Vgl. HEINRICH PoHL in Böhms Zeitschrift Bd. XVII, S. 38; ALBERT ZORN im
Juristischen Literaturblatt, Bd. XXI, Nr. 5, S. 103, 104,
4) Artikel 21; vgl. Artikel 36 der Schiedsgerichtskonvention von 1899.
5) Vgl. MEURER I, 260. 6) Nicht der Prozeßparteien.
7) Siehe darüber OzANAM S. 164 if.