III. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 125

nen lassen!). Abgesehen von der darin unverkennbar liegenden Gefahr
 ist die Permanenz internationaler Kommissionen und „Gerichte“,
die nicht dauernd beschäftigt sind, auch aus anderen Gründen nicht
unbedenklich. Wer heute das Vertrauen seines Staates besitzt und
dazu beiträgt, auch in anderen Staaten das Vertrauen zu der Vortrefflichkeit
 einer Institution zu vermehren, ist vielleicht schon im
nächsten Jahre, wo die politische Lage sich ganz verändert, im
höchsten Grade der Parteilichkeit verdächtig ?).
Der Prisenhof besteht aus Richtern und Hilfsrichtern,
die von den Vertragsmächten ernannt werden?). Die Ersatzrichter
sind bei der Ausübung ihres Amtes den Richtern selbst gleichgestellt;
 sie haben dieselben Funktionen zu erfüllen und genießen dieselben
 Vorrechte, Doch haben sie ihren Rang hinter den Richtern 9.
Die Richter und Ersatzrichter müssen sämtlich Rechtsgelehrte
 von anerkannter Sachkunde in Fragen des internationalen
 Seerechts sein und sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen®).
 Autorität der Rechtsprechung und Ansehen des Richterstandes
 bedingen sich wechselseitig%. Die Voraussetzungen der
Fähigkeit zum Richteramt sind in Artikel 10 so unbestimmt formuliert,
 daß die Vertragsmächte in der Auswahl der von ihnen zu ernennenden
 Richter tatsächlich nicht eingeschränkt sind 7).
Nur in einer Beziehung sind die Staaten in der Auswahl der
Richter stark gebunden: Sie müssen Rechtsgelehrte ernennen. Der
deutsche Entwurf enthielt keine Bestimmung, welche die Kriegsparteien
 verpflichtete, nur Juristen zum Prisenhof zu berufen, deren
Sachkunde gerade in Fragen des internationalen Seerechts allgemein
anerkannt ist®. Dieser Mangel, der englischerseits gerügt wurde,

1) Siehe z, B. RENAULT, Actes I, p. 166: „Nous estimons qu’il ne sera pas
indifferent, pour le de&amp;veloppement regulier de la vie internationale, d’avoir cr66 ce
premier organisme juridique permanent qui, dans un domaine limite mais singulierement
 important, pourvoit aux besoins de la Communaute des Etats“.
2) Ähnlich Lord Chief Justice RusseL OF KILLOWEN 1896 gegen die Ständigkeit
 eines Internationalen Schiedsgerichts: The Fortnightly Review, Okt. 1907 p. 560.
3) Die Bezeichnung Ersatzrichter wäre vorzuziehen, — Obwohl M£REY DE KApos-MERE
 im Prüfungsausschuß darauf aufmerksam gemacht hatte, daß der Entwurf an
mehreren Stellen von Richtern und Hilfsrichtern, an anderen nur von Richtern spreche,
und obwohl RENAULT daraufhin eine Nachprüfung des Textes zugesagt hatte (Actes II
825), spricht Artikel 13 nur von den Richtern, während er zweifellos auch für die
Hilfsrichter gelten will. Siehe ferner Artikel 15, Absatz 2, Satz 2, Artikel 17, Absatz 1.
Artikel 20, Artikel 44.
4) Artikel 12, Absatz 2.
5) Artikel 10. Vgl. Artikel 28, Absatz 1 der Schiedsgerichtskonvention von 1899
und Artikel 44 der neuen Schiedsgerichtskonvention von 1907,
6) A. DÜRINGER, Richter und Rechtsprechung, Leipzig, 1909 S. 44.
7) Das Ideal eines „internationalen Richters“ zeichnet DAvıD J. HuLL in The
American Journal of International Law. July 1907 p. 691.
8) Aectes II. 794.