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Dritter Abschnitt,

erscheint, falls er überhaupt einer ist, wenig bedenklich, wenn man
berücksichtigt, daß Deutschland drei Mitglieder des Prisenhofs aus
den Mitgliedern des Haager Ständigen Schiedshofs entnommen wissen
wollte. Nun sollen nach Artikel 23 der Schiedsgerichtskonvention
von 1899 zum Ständigen Schiedshof nur Personen von anerkannter
Sachkunde in Fragen des internationalen Rechts designiert werden.
Die im deutschen Entwurf vorgeschlagene Zuziehung von zwei
Admiralen zum Richteramt im Prisenhof stieß auf fast allgemeinen
 Widerspruch!). CHOATE ereiferte sich?): „Ein Gericht ist ein
Gericht, und ein Jurist ist ein Jurist, und nach unserer Ansicht zielt
die Einführung jedes anderen Elements in einem gewissen Maße
darauf ab, diesem Tribunal den wahrhaft gerichtlichen Charakter zu
nehmen, den es haben muß.“ Man erkannte wirklich an, daß die
Admirale große Dienste leisten könnten, stritt ihnen aber die nötigen
Kenntnisse im internationalen Recht und insbesondere die Befähigung
ab, zur Fortbildung seiner Prinzipien beizutragen. Man sprach allen
Ernstes die Befürchtung aus, die beiden vom Deutschen Reich verlangten
 Admirale möchten „introduce too much of the spirit of naval
s2ombat into the deliberations of the tribunal“ 3).
Ich kann mich nicht dazu entschließen , die Richtigkeit dieser
Behauptungen, die in mehreren Variationen während der Verhandlungen
 wiederkehrten, so ganz ohne weiteres zuzugeben. Ein
deutscher Admiral dürfte in seiner Laufbahn genug Gelegenheit gefunden
 haben, sich mit dem Seekriegsrecht bekannt zu machen, und
vielleicht mehr davon verstehen, als der Rechtsgelehrte, dessen Sachkunde
 in Fragen des internationalen Seerechts nach Ansicht der Regierung
 von Costa Rica, Haiti oder Montenegro anerkannt ist. Wenn
eine Fortbildung des Seekriegsrechtes von der Judikatur des Prisenhofs
 erwartet wird%), so sollte jeder, der diese Hoffnung wirklich
hegt, für die Zuziehung von hohen Seeoffizieren zum Prisenhof eintreten.
 Denn der Gesichtspunkt der militärischen Notwendigkeit, den
in erster Linie Seeoffiziere zu würdigen in der Lage sind, muß bei
jeder Neugestaltung auf dem Gebiete des Kriegsrechts gewahrt werden.
Sonst ist der Fortschritt nur ein scheinbarer; die tatsächlichen Verhältnisse
 und praktischen Notwendigkeiten werden durch den Bau

1) In der 3. Sitzung der zweiten Unterkommission verlangte die deutsche Delezation
 die Zuziehung von Admiralen mit beschließender Stimme: „Man wäre dann
sicher, daß sie mehr von dem Bewußtsein ihrer Verantwortlichkeit durchdrungen sind;
das wäre nicht in dem gleichen Maße der Fall, wenn sie nur mit beratender Stimme
teilnähmen und mehr oder minder als Anwälte der Kriegführenden fungierten,“
Actes II, 799. Zustimmend von MARTENS, Actes II, 800. Ablehnend CHOATE.
Actes II, 803.
2) Actes II, 803.
3) The Times, Tuesday, July 9, 1907,
4) Sir Heer Howarn., Actes II 795. Ozanam S. 189.