IM. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 127
von Kartenhäusern nicht geändert oder aus der Welt geschafft. „Der
Krieg ist keine Mensur, sondern eine ‚elementare Kraftentfaltung, ein
Akt rücksichtsloser Selbstbehauptung. Der Grundsatz der Prävalenz
des militärischen Interesses ist nicht nur ein wichtiges Interpretationsprinzip
 für das geltende Recht, sondern es ist auch richtunggebend
de lege ferenda, da nur so praktisch durchführbare Regeln aufgegestellt
 werden können“1). Im letzten Grunde entspringt der mit so
viel Emphase vorgetragene Protest gegen das Richteramt von Admiralen
 der Gedankenwelt der Pazifisten oder möchte ihr zu entspringen
 scheinen. Man vergißt gar zu gern — oder man tut wenigstens
 so —, daß jede Tätigkeit des Prisenhofs und sein Bestehen
Kriege und ihre Notwendigkeiten voraussetzt?). Warum sollen gerade
 Autoritäten des internationalen Rechts in besonderem Maße, ja
allein zum Richteramt im Prisenhof qualifiziert sein? Die Tatfrage
ist bei den meisten Streitigkeiten alles; der Entscheidung der Rechtsfrage
 kommt im Vergleich zu ihr nur eine untergeordnete Bedeutung
zu3). War eine Blockade effektiv oder nicht? Die hohen Marineoffiziere
 und: die vielleicht ganz oder überwiegend mit Militärs bebesetzten
 Prisengerichte des Nehmestaates erklären die Blockade für
effektiv; die neutrale Regierung, der neutrale Untertan, der feindliche
 Untertan%) bestreiten die Effektivität. Da sollen die durch
wenig Sachkunde in Dingen der Kriegführung ausgezeichneten Völkerrechtler
 entscheiden. Die Frage, ob die Blockade tatsächlich wirksam
 ist, bildet eine Tatfrage5); „die Beurteilung kann schwierig sein,
weil es unmöglich ist, über die Zahl und Aufstellung der Blockadeschiffe
 eine unbedingte Regel zu formulieren. Alles hängt von den
tatsächlichen Umständen, von den geographischen Verhältnissen ab.
Je nach Lage des Falles kann ein Schiff genügen, um einen Hafen
so wirksam wie nur möglich zu blockieren, während eine ganze
Flotte unzureichend sein kann, um den Zugang zu einem für blockiert
erklärten Hafen tatsächlich zu verhindern. Es ist also wesentlich
eine Tatfrage ... Wer soll sie lösen? Die rechtsprechende Behörde.“
So der Generalbericht des Redaktionsausschusses der Londoner Seekriegsrechtskonferenz,
 der sich von der Rechtsprechung der nationalen
Prisengerichte keine unparteiische Lösung der Effektivitätsfrage verspricht:
 „Tritt aber das Abkommen über den Internationalen Prisen-I)

 MAx HUBER im Arch. f. öff, R. XXV (1909) S. 508.
2) Siehe die recht bezeichnenden Äußerungen des Engländers HowARD, der den
Admiralen die Qualifikation abspricht. an der Fortbildung des Saeekriegsrechtes mitzuarbeiten;
 Actes II, 795,
3) A. A. DONKER CuRTIuS in Revue de droit international et de lögislatior
somparee, Deuxieme serie, T. Xi (1900) p. 14, 15,
4) Auch ein feindliches Handelsschiff kann wegen Blockadebruchs beschlaghahmt
 werden, falls das Seebeuterecht nach einer Vereinbarung zwischen den Kriegführenden
 nicht ausgeübt wird,
5) Artikel 3 der Londoner Deklaration.