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Dritter Abschnitt.

hof in Kraft, so wird es eine völlig unparteiische Gerichtsbarkeit
geben, an welche die Neutralen sich wenden können und die darüber
entscheiden wird, ob im einzelnen Falle die Blockade tatsächlich
wirksam war oder nicht... Der Artikel 3 (der Deklaration) hat
also erst seine volle Tragweite, wenn man ihn in dem Sinne versteht,
 daß die aufgeworfene Frage durch Richterspruch entschieden
werden muß“. Wenn in den modernen Kulturstaaten neuerdings
— manchmal in zu weit gehender Weise — das „Laien“-Element
zu den Gerichtshöfen herangezogen wird, so wäre auch die Zuziehung
 von Seeoffizieren zum Prisenhof nicht unzeitgemäß. Denn
in vielen, vielleicht gerade den wichtigsten Fragen, welche dem
Prisenhof zur Entscheidung vorliegen werden, sind die Juristen
Laien. Der vage Begriff der Effektivität einer Blockade, der sich
nach Belieben kneten und pressen läßt, kann ja auch im einzelnen
Fall von Juristen, die sich bei Sachverständigen Rat holen, richtig
bestimmt werden. Die Unbestimmtheit der Begriffe, die in der
Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 zu finden ist, läßt alles oder
das meiste auf die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt
 sein. Das veranlaßte acht Jahre später W. RÜSTOw!) zu dem
harten, aber im Munde des Soldaten nur zu verständlichen Diktum:
„Das ganze neue Seerecht ist ein ziemlicher Unsinn“.
Die Prisengerichtskonvention gibt in Artikel 18 der nehmenden
Kriegsmacht das Recht, einen höheren Marineoffizier zu bestellen,
 der als Beisitzer mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilnimmt. Daß dadurch das besondere Interesse der Kriegführenden
genügend gewahrt ist, kann nicht zugegeben werden?). Dasselbe
Recht, einen Seeoffizier höherer Charge als Fachexperten in den
Prisenhof zu entsenden, steht der neutralen Macht zu, die selbst
Prozeßpartei ist, sowie der Macht, deren Angehöriger Prozeßpartei
ist. Wenn nach dieser letzten Bestimmung mehrere beteiligte Mächte
vorhanden sind, so sollen sie sich über den zu bestellenden Offizier
zu verständigen suchen; nötigenfalls erfolgt seine Wahl durch das
Los. Selbstverständlich nimmt der höhere Marineoffizier nur an den
Beratungen in denjenigen Prisenstreitigkeiten teil, in welchen sein
Staat oder dessen Angehöriger Partei ist.
Die Mitglieder des Prisenhofs können auch aus der Zahl der
Richter und Hilfsrichter des 1907 gescheiterten Schiedsgerichtshofs,
falls dieser doch noch zustande kommen sollte, entnommen werden 3).
Ich fürchte nicht, daß dieser Schiedsgerichtshof jemals ins Leben
tritt. Schon die ganz entfernte Möglichkeit eröffnet für die Freunde

1) Der deutsch-dänische Krieg 1864. Zürich 1864 S. 417.
2) A. A. Ozanam 5. 186, 190,
3) Vgl. Artikel 16 des Entwurfs eines Abkommens über die Errichtung eines
Schiedsgerichtshofes: Weißbuch vom 6. Dezember 1907, Anlage 17.