II. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 129

des Welttribunals eine glänzende Perspektive!). J.B. ScorTr 2) versteigt
sich zu der Hoffnung, daß eines Tages entweder durch die Ernennung
der nämlichen Personen zu Richtern des Schiedsgerichtshofs und des
Prisenhofs oder durch eine Reorganisation „there may be one great
international court of justice with a twofold division into civil and
prize chambers“,
Die Ernennung der Prisenrichter erfolgt für einen Zeitraum
 von sechs Jahren. Hier erhebt sich nun die Frage,
ob die einmal erfolgte Ernennung während des sechsjährigen Zeitraumes
 unwiderruflich ist. Die Konvention selbst gibt zu ihrer
Lösung keinen Anhaltspunkt. Nach RENAULTs Bericht ist in der Bestimmung
 über die Berufung der Richter für sechs Jahre die Vorschrift
mit enthalten, daß ihnen ihre Funktionen nicht willkürlich entzogen
werden können; das sei eine notwendige Garantie für die Unabhängigkeit.
 Also soll nach Ansicht des Berichterstatters der Widerruf
der einmal erfolgten Ernennung nicht absolut ausgeschlossen sein.
Dem ist zuzustimmen, und es muß daran umsomehr festgehalten
werden, als ein souveräner Staat die Wahrung seiner großen Interessen
nicht einer Person für längere Zeit absolut unwiderruflich anvertrauen
wird. Der einzelne Richter übt Funktionen aus im Auftrage seines
Staates; die ihm anvertrauten richterlichen Funktionen sind wichtige
staatliche Funktionen. Ebenso wie die Aufrechterhaltung des verfassungsmäßig
 ausgesprochenen Grundsatzes der Unabhängigkeit des
Richteramtes die Absetzbarkeit der Richter, die sogar auf Lebenszeit
 ernannt werden, nicht schlechtweg ausschließt, kann auch der
Prisenhofrichter nicht unabsetzbar sein. Die Konvention hat von
einer Bestimmung der Voraussetzungen abgesehen, unter welchen
die ernennende Signatarmacht das „Mandat“ widerrufen darf. Ohne
weiteres wird ein Widerrufsrecht aus wichtigen Gründen zugegeben
werden müssen; über das Vorliegen eines solchen Grundes hat
der ernennende Staat allein zu entscheiden. Man wird eine generelle

1) Präsident ROosEveELT in seiner Botschaft vom 3. Dezember 1907: „Anyone who
recalls the injustices under which this country suffered as a neutral power during the early
part of the last century can not fail to see inthis provision for an international prize court the
great advance which the world is making towards the substitution of the rule of reason and
justice in place of simple force. Not only will the international prize court be the means
of protecting the interests of neutrals, but it is in itself a step towards the creation
of the more general court for the hearing of international controversies to which
reference has just been made. The organization and action of such a prize court
can not fail to accustom the different countries to the submission of international
questions to the decision of an international tribunal, and we may confidently expect
the results of such submission to bring about a general agreeement upon the enlargement
 of the practice“. Supplement to the American Journal of International Law.
Vol. 4, Number 1, January 1910, p. 108. .
2) The Hague Peace Conferences of 1899 and 1907. vol. l. 1909, p. 451.
3) Über die Berechnung dieses Zeitraumes und den Zeitpunkt‘ der Ernennung
vgl. Artikel 11, Absatz 1 und Artikel 10, Absatz 2; Artikel 54. OZANAM, S. 198.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsharkeit r