130

Dritter Abschnitt.

Verweisung auf die nationalen Bestimmungen über die Absetzbarkeit
von Richtern annehmen dürfen; aber auch darüber hinaus ist ein
Widerrufsrecht nicht gänzlich ausgeschlossen Nur der Willkür
soll ein Riegel vorgeschoben werden. Zum Widerruf können insbesondere
 Anlaß bieten solche Umstände, welche nach dem Recht
des ernennenden Staates ein disziplinarisches Einschreiten gegen
einen Richter zur Folge haben.
Die Wiederernennung der Richter und Hilfsrichter ist zulässig.
Auch steht nichts im Wege, daß eine Nichtgroßmacht eine Person
zum Richter und dieselbe Person für ein anderes Jahr zum Hilfsrichter
 ernennt!). Auch können mehrere Staaten dieselbe Person
zum Richteramt berufen?); doch nicht in der Weise, daß ihr im
Richterkollegium ein mehrfaches Stimmrecht zufallen würde. Spanien,
 das vier Jahre lang eine Richterstelle besetzt, darf dieselbe
Person für die ihm in den beiden übrigen Jahren zustehende Hilfsrichterstelle
 bezeichnen?3).
Daß der Ernannte die Staatsangehörigket des ernennenden
Staates habe‘), ist nach der Prisengerichtskonvention nicht erforderlich®).
 Anders Artikel 45 des Schiedsgerichtsabkommens von
1907: Hier sind die streitenden Parteien in der Wahl der Schiedsrichter
 nicht mehr ganz frei; einer dieser Schiedsrichter soll nicht
ihr Staatsangehöriger sein und zu den von ihm ernannten Mitgliedern
des ständigen Schiedshofs gehören®).
Es ist nichts anderes als eine willkürliche Behauptung, daß die
Staatsangehörigkeit einen Richter in allen Prozessen, an welchen
eine Person seiner Nationalität beteiligt ist, der Parteilichkeit verdächtig
 macht’). England und die Vereinigten Staaten von Amerika
haben es bei den Beratungen über den ständigen Schiedshof als
mit dem Charakter eines Gerichts unverträglich bezeichnet, daß
Staatsangehörige der Streitteile als Schiedsrichter fungierten 8).
NıproLD findet die Unverträglichkeit der Mitwirkung solcher
Schiedsrichter geradezu selbstverständlich. Man muß sich aber
doch die Konsequenzen eines solchen Satzes klar machen. Folgerichtig
 müßte einem Russen, der bei einem deutschen Gericht von
einem Deutschen auf Rückzahlung eines Darlehns verklagt wird,

1) Artikel 15, Absatz 2.
2) Vgl. Artikel 44, Absatz 4 und 5 der Schiedsgerichtskonvention von 1907:
„Zwei oder mehrere Mächte können sich über die gemeinschaftliche Benennung eines
Mitglieds oder mehrerer Mitglieder verständigen. Dieselbe Person kann von verschiedenen
 Mächten benannt werden“. 8) Artikel 15, Absatz 2.
4) Über die Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Prisenhofes siehe auch Sir
THOMAS BARCLAY in The Forinightly Review, Oktober 1907, p. 557.
5) Actes II, 841.
6) Vgl. über die Staatsangehörigkeit der Schiedsrichter die Schweizerische
Botschaft, S. 14. 7) Ebenso BERGBOHM, Staatsverträge und Gesetze, S, 31;
vgl. oben S. 27. 8) Siehe NırPoLD 118, 119.