II. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 131

das Recht eingeräumt werden, sämtliche Richter abzulehnen, d. h. wir
müßten wegen der „selbstverständlichen“ Unvereinbarkeit der Übereinstimmung
 der Staatsangehörigkeit bei Kläger und Richtern dem
Deutschen jede Klagemöglichkeit vor einem deutschen Gericht nehmen.
Beim Prisenhof hetzt denn auch NIPPoLD sein Prinzip nicht zu
Tode. Er hält bei einem aus fünfzehn Mitgliedern bestehenden
Gerichtshof die Konsequenzen nicht für so bedenklich; er meint,
die Sachlage sei hier eine wesentlich andere als bei einem Schiedsgericht
 von drei oder fünf Mitgliedern: „Immerhin bleibt aber das
Prinzip doch überall dasselbe, nur daß die Abweichung von demselben
 bei der Prisengerichtsbarkeit, die ja überhaupt einen
singulären Charakter trägt, praktisch in der Tat von untergeordneter
Bedeutung ist“ 1), ;
Daß die zu ernennenden Richter zur Übernahme des Richteramtes
 bereit sein müssen, daß die Übernahme eine freiwillige sein
soll, ist in der Prisengerichtskonvention nicht ausgesprochen, jedoch
liegt dies in der Absicht der Vertragsmächte, die in Artikel 11
Abs, 2 der Möglichkeit des Rücktritts eines Richters oder Hilfsrichters
ausdrücklich Erwähnung tun. Stirbt ein Richter oder Hilfsrichter
 oder tritt er vom Richteramt zurück, so erfolgt sein Ersatz
 in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise. Der neue
Richter wird für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt und nicht
für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers (Artikel 11, Absatz 2).
Inwiefern dieser Modus der Stellenbesetzung bei Vakanzen den Gang
der durch die Liste konstruierten Maschine sollte stören können,
ist nicht erfindlich?); die „ernstlichen Schwierigkeiten“, die BOUR-GEOIS
 davon befürchtete®), sind nicht wohl denkbar. Der zum Ersatz
eines verstorbenen oder zurückgetretenen Richters Ernannte bleibt
sechs Jahre im Amte. Ob und für welche Zeitdauer er nach dem
Tableau in diesen sechs Jahren zur Ausübung seiner Funktionen
gelangt, richtet sich nach der Folge der seinem Staate zugeteilten
Richterjahre.
Die Richter des Internationalen Prisenhofs stehen einander
gleich%. Dies schließt indessen nicht aus, daß sie dem Range nach
verschieden gestellt werden. Hier entscheidet die Anciennität: Die
Richter der nicht ständig vertretenen Staaten erhalten ihren Rang
nach dem Tage des Eintritts in ihre Amtstätigkeit; bei ihnen ist für
die Rangfrage maßgebend der erste Januar desjenigen Jahres, an
welchem sie zur tatsächlichen Mitwirkung im Prisenhof berufen
sind®). Ist der Tag derselbe. so gebührt der Vorrang dem der Geburt
nach älteren, ;
1) NıppoLp, S. 174,
2) Vgl. Artikel 44, Absatz 7 des Schiedsgerichtsabkommens von 1907.
8) Aktes II, 822, 4) Artikel 12,
5) RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 12.