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Dritter Abschnitt.

Während der Ausübung ihres Amtes und außerhalb ihres Heimatlandes
 genießen die Richter und Hilfsrichter die an ihrem jeweiligen!)
Aufenthaltsorte üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen?).

Die Richter? haben, bevor sie ihren Sitz einnehmen, vor
dem Verwaltungsrat einen Eid zu leisten oder eine feierliche Versicherung
 abzugeben, daß sie ihr Amt unparteiisch und auf das
gewissenhafteste ausüben werden (Artikel 13, Absatz 2). Die Konvention
 läßt das subjektive Belieben des einzelnen Richters darüber
entscheiden, ob er schwören oder eine feierliche Versicherung abgeben
 will. So unnötig die ganze feierliche Verpflichtung ist, immerhin
 erscheint es erfreulich, daß nicht unterschiedslos alle Richter
zum Eide genötigt werden, mögen sie Christen oder Nichtchristen
sein, einen religiösen Glauben haben oder nicht®).
Die Eidesleistung der Richter erfolgt nicht unmittelbar nach der
Ernennung, sondern bevor sie ihren Sitz einnehmen. Aber nicht
etwa notwendig vor Beginn des ersten Prisenprozesses. Die ersten
15 Richter sollen sich bei Gelegenheit ihres ersten Zusammentretens
im Haag vor dem Verwaltungsrat eidlich verpflichten®), also schon
vor Ablauf eines Jahres von der Ratifikation des Prisengerichtsabkommens
 an®).
Der von der Prisengerichtskonvention vorgeschriebene „internationale
 Eid“ ist nach Zorn’) ein merkwürdiges Novum des Völkerrechts.
 SCHÜCKING scheint geneigt, diesen „internationalen“ Eid als
den Ausdruck und eine Konsequenz des behördlichen Charakters
des Prisenhofs zu betrachten: Seine Mitglieder haben nicht einseitig
die Interessen ihres Heimatstaates zu vertreten, sondern handeln in
freier Überzeugung zugunsten des Staatenvereins, den sie vertreten.
Dieser Auffassung vermag ich mich nicht anzuschließen, Die rechtliche
 Stellung der Prisenhofrichter ist nicht die von Vereinsangestellten
 8).

1) Im Territorium eines der Vertragsstaaten gelegenen,
2) Art. 183; vgl. Artikel 24, Absatz 8 der Schiedsgerichtskonvention von 1899
und Artikel 5 der Anlage 17 zum Weißbuch vom 6. Dezember 1907.
3) Auch die Hilfsrichter; diese werden infolge eines Redaktionsversehens nicht
besonders genannt.
4) Vgl. zu der Eidesfrage insbesondere EDUARD HURRICH, Konfessioneller Eid
oder religionslose Beteuerung? Leipzig 1900.
5) Actes II, 8238. 6) Artikel 49, Absatz 2.
7) Marine-Rundschau 1907, S. 1265. Zustimmend ScHÜCKING, Die Organisation
ar Welt (in der Festgabe von PAUL LABAND, Bd, I, 1908) S. 595.
8) Das ergibt sich aus der rechtlichen Natur der neuen Institution, von der
noch eingehend die Rede sein wird. Die Schrift FRANZ von Lıszt, Das Wesen des
völkerrechtlichen Staatenverbandes und der internationale Prisenhof (Sonderabdruck
aus der Festigabe der Berliner juristischen Fakultät für OTTO GIERKE zum Doktorjubiläum
 21. August 1910) Breslau 1910 gelangte erst in meine Hände, als die Drucklegung
 dieses Buches beinahe vollendet war.