JH. D. Die Verfassung des Prisenhofs,

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Hier mögen einige kurze Sätze genügen. Die Richter werden
von den ‚einzelnen souveränen Signatarmächten ernannt. Diese
danken durch ihre Teilnahme am Prisenhof auch für die Erledigung
der Prisenstreitigkeiten nicht zugunsten einer „Behörde“ ab, die
über ihnen stünde. Sie geben ihren Sonderwillen auch für den
engen Kreis dieser Angelegenheiten nicht auf. Keine Signatarmacht
weist Personen ein Amt zu, in dessen Verwaltung sie einen Staatenverein
 vertreten und im Namen dieses „Vereins“ entscheiden müßten.
Die Interessen des Vereins sind etwas gänzlich Unfaßbares; der
Verein existiert eben nicht. Denkbar ist eine Übereinstimmung der
Interessen mehrerer, ja aller Signatarmächte; aber eine Gegenüberstellung
 des „Vereins“-Interesses und des Interesses eines „Vereins“-Mitgliedes
 ist verfehlt. Soll schon durchaus eine privatrechtliche
Bezeichnung verwendet werden, so nenne man die Richter des
Prisenhofs Repräsentanten von Mitgliedern einer Gesellschaft. Die
Prisenkonvention, deren Signatarmächte durch ihr Zusammenwirken
mit gemeinschaftlichen Mitteln die Erreichung gemeinsamer Zwecke
fördern wollen, schafft keine neue Verbandspersönlichkeit; sie begründet
 für die teilhabenden Staaten Rechte und Pflichten. Die
Prisengerichtskonvention ist kündbar, der Prisenhof auch keine
durch ihren Zweck dauernde Einrichtung. Die Zwecke, welche durch
die Konvention verfolgt werden, sind auch — und vielleicht besser
— auf anderem Wege als dem von der Konvention eingeschlagenen
zu erreichen. Wir können uns daher sehr wohl vorstellen, daß der
Prisenhof einmal in zukünftigen Tagen als eine interessante
ephemere Erscheinung in der Regelung der internationalen Beziehungen
 erwähnt wird. Von Vereinsrechten und Vereinspflichten
der an der Konvention beteiligten Mächte kann also nicht wohl die
Rede sein.
Die Eidesleistung der Prisenhofmitglieder ist Blendwerk. Man
will den Anschein eines „wirklichen“ Staatengerichtshofs erwecken, indem
 man die Richter den Eid vor einer Diplomatenkommission, dem
Verwaltungsrat, leisten läßt. Das ist allerdings ein merkwürdiges
Novum, während eine Vereidigung auf die Befolgung internationaler
Verträge nichts Neues ist!)
Der Prisenhof wird mit der Anzahl von 15 Richtern
besetzt2). „On a pense qu'il fallait constituer un veritable tribunal,
 et non une assemblee judiciaire. Pour cela, le nombre de
14 magistrats a 6te considere comme un maximum“ 3), Neun Richter
genügen zur Beschlußfähigkeit. Ein abwesender oder verhinderter

1) Vgl. JELLINEK, Die Lehre von den Staatenverbindungen 1882, S. 167, wo
Artikel 41 des revidierten Rheinschiffahrtsvertrages vom 17. Oktober 1868 zitiert
wird: Les inspecteurs preteront serment de se conformer ä la Convention pour la
navigation du Rhin ete, 2) Siehe oben S. 100, 101 über Artikel 56.
3) REnAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 14.