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Dritter Abschnitt,

Richter wird durch den Hilfsrichter vertreten. Die Zahl der im erkennenden
 Prisenhof sitzenden Richter ist reichlich hoch gegriffen.
Es ist keineswegs richtig, daß „das numerisch größere Kollegium
bessere Garantien böte als das kleinere. Richtig ist die Erkenntnis,
daß die mit der kollegialen Behandlung unvermeidlich verknüpften
Nachteile bei Vermehrung der kollegialen Mitglieder sich unverhältnismäßig
 steigern. Die Verantwortlichkeit und die individuelle
Mitwirkung des einzelnen tritt zurück; der Gegensatz der Anschauungen
 nötigt immer häufiger zu Kompromissen hinsichtlich der zu
treffenden Entscheidung. Besonders mißlich ist es, wenn nicht nur
über die Entscheidung selbst, sondern über ihre Begründung abgestimmt
 werden muß“ 1),
Außer Artikel 7 wird wohl kein anderer Artikel des ganzen
Abkommens für das fernere Schicksal der geplanten Institution von
solcher Bedeutung sein wie Artikel 15 und die ihm beigefügte
 Liste2). Die vom Deutschen Reich, den Vereinigten
Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien,
Italien, Japan und Rußland ernannten Richter sind ständig zu einem
Sitz berufen, während die von den übrigen Vertragsmächten ernannten
 Richter und Hilfsrichter der Reihe nach mitwirken gemäß
der dem Abkommen beigefügten Liste. Die Verrichtungen dieser der
Nichtgroßmächten bezeichneten Richter können nacheinander von
derselben Person wahrgenommen werden. Auch kann derselbe
Richter von mehreren der genannten Mächte bezeichnet werden.
Wegen des Artikels 15 allein hat Brasilien bei der Schlußabstimmung
 in der sechsten Plenarsitzung die ganze Konvention abgelehnt.
 Chile, China, Kolumbien, Kuba, Ekuador, Guatemala,
Haiti, Persien, Salvador, Uruguay und Siam stimmten für die
Konvention nur unter Erklärung eines Vorbehalts zu Artikel 15,
der auch wohl die Türkei, die Dominikanische Republik und Venezuela
 veranlaßte, gegenüber dem ganzen Abkommen Stimmenthaltung
zu üben?3). Man wird ZORN beipflichten müssen, wenn er sagt, daß
die Staaten, die zu Artikel 15 einen Vorbehalt gemacht haben, in
Wirklichkeit nicht als zustimmend betrachtet werden können. da es

1) So treffend DÜRIGER, Richter und Rechtsprechung, S. 48.
2) Siehe KATz, Der internationale Prisenhof, Leipzig 1910, S. 18 ff.
3) ZORN in der Festgabe für LABAND, Bd. I, S. 182, 183. OzaANnAM, 8. 181.
4) ZORN, a. a. O., S. 183; HusErR in der Juristischen Festgabe des Auslandes
zu JosEF KoHLERs 60. Geburtstag, herausgegeben von F. BEROLZHEIMER, S. 94:
„Eine ganze Reihe von Staaten nahm die Konvention nur an unter Vorbehalt des
lie Besetzung des Gerichts normierenden Artikels 15. Es blieb dabei unklar, ob der
Vorbehalt lediglich die Bedeutung einer Verwahrung gegen weitere Verletzungen des
Gleichheitsprinzips bedeuten oder ob Artikel 15 verworfen werden sollte. In letzterem
Falle käme der Vorbehalt auf eine Ablehnung des ganzen Vertrags hinaus, da die
Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts ein wesentlicher Bestandteil der
Konvention sind“.