IM. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 135
sich hier um den Mittelpunkt des ganzen Abkommens handelt).
Daß Konventionen von einer Signatarmacht nur unter Erklärung von
Vorbehalten zu einzelnen Artikeln oder zum Ganzen unterzeichnet
— der Akt der Unterzeichnung schafft für den Staat keine Rechtspflicht,
der unterzeichnete Entwurf bleibt Entwurf — und in gleicher Weise
ratifiziert werden, ist ein neuerdings wiederholt geübtes Verfahren. Die
anderen Signatarmächte sind in ihrer Entschließung, ob sie sich
einer solchen Macht gegenüber durch die Konvention gebunden erachten,
 völlig frei. Jeder einzelne Artikel ist integrierender Bestandteil
 des Ganzen. Das Ganze ist ein einheitliches Gewebe, das der
kleinste Riß gänzlich zerstört.
Betrachten wir zunächst die Vorgeschichte des Artikels
 151), die mit den Beratungen über die Errichtung eines
ständigen Schiedsgerichtshofes in engster Beziehung steht. Der
deutsche Entwurf sah bei jedem Kriegsfall für je zwei Kriegsparteien
ein besonderes Gericht vor, das zum Teil aus Mitgliedern des ständigen
 Schiedsgerichtshofs im Haag gebildet werden sollte. Falls
mehrere Staaten in einen Seekrieg verwickelt würden, sollten nach
dem deutschen Vorschlage so viele Oberprisengerichte gebildet werden,
als Gegenpaare vorhanden wären. Jedes Oberprisengericht sollte
aus fünf Mitgliedern bestehen und zwar aus zwei Admiralen und
drei Mitgliedern des ständigen Schiedsgerichtshofes. Binnen zwei
Wochen nach Eröffnung der Feindseligkeiten bezeichnet nach dem
deutschen Entwurf jede kriegführende Partei einen Admiral und
wendet sich an eine neutrale Macht, damit diese ihrerseits innerhalb
der zwei folgenden Wochen ein weiteres Mitglied unter den von
ihr ernannten Mitgliedern des Schiedsgerichtshofes bestimme; in
einer ferneren Frist von zwei Wochen wenden sich die beiden neutralen
 Mächte nach vorhergegangener Verständigung an eine dritte
neutrale Macht, die nötigenfalls durch das Los bestimmt wird, damit
 diese in den nächsten zwei Wochen das fünfte Mitglied wähle,
und zwar aus den von ihr ernannten Mitgliedern des Schiedsgerichtshofes?).
 Der deutsche Antrag bevorzugt also keine bestimmte einzelne
 Macht®). Sein Hauptfehler ist seine Umständlichkeit; der Krieg
ist zu Ende, ehe ein Oberprisengericht gebildet wird. Der Hauptvorzug
 des deutschen Entwurfs ist die gebührende Berücksichtigung
des Interesses der jeweiligen Kriegführenden an der Zusammensetzung
 des Prisenhofs?). So wie er nach der Konvention gebildet
werden soll, kann er nahezu als eine Kommission zur einseitigen
Wahrung neutraler Interessen genannt werden: es haben an seiner
Bildung Staaten teil, die voraussichtlich kaum jemals einen Seekrieg
1) OzANAM, S. 170 ff.
2) Artikel 4 des deutschen Antrags. 3) Vgl. HUBER a. a. O,, S. 91.
4) A. A. OzANAM, S. 176, 185 ff. Siehe jedoch die dort angeführten Äußerungen

BARCLAYS.