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Dritter Abschnitt.

nur Hilfsrichterstellen zugewiesen sind, werden aller Wahrscheinlichkeit
 nach wohl nicht allzu oft als Parteien vor dem Prisengericht
auftreten !),
An der dem Prisenabkommen beigefügten Liste wurde von
verschiedenen Staaten Anstoß genommen, weil sie mit dem die
Haager Konferenz beherrschenden Prinzip der rechtlichen
Gleichheit der Staaten in Widerspruch stehe).
Wegen der Schwierigkeiten, welche sich 1907 hinsichtlich. der
Zusammensetzung des ständigen Internationalen Schiedsgerichtshofes
ergaben, ist eine Verständigung über den von den Vereinigten
Staaten von Amerika angeregten Schiedsgerichtshof auf der Konferenz
 nicht erzielt worden 3).
Als es sich darum handelte, einen „wirklich permanenten“
{nternationalen Schiedsgerichtshof zu organisieren, waren die
Schwierigkeiten bei der Lösung der Frage der Zusammensetzung
des Tribunals nicht zu überwinden‘). Weder fanden die Vorschläge,
durch den Schiedshof von 1899 drei ständige Richter ernennen zu
lassen, Annahme, noch folgte man einem anderen Vorschlage, wonach
 jeder Staat einen Richter ernennen und die so ernannten
Richter aus ihrem Schoße ein Gericht aus 15 oder 17 Mitgliedern
bestellen sollten. Von diesem letzteren System befürchtete man die
Bildung politischer Koalitionen. Auf geradezu leidenschaftlichen
Widerstand stieß der Versuch, den ständigen Schiedshof in der Weise
zu gestalten, daß von 17 Richtern 8 auf die Dauer von zwölf Jahren
durch die acht Großmächte ernannt würden, indes die übrigen
Q9 Richter von den anderen 36 Staaten ernannt werden und nur
während eines Teiles der zwölfjährigen Amtsperiode funktionieren
sollten; den Richtern der Nichtgroßmächte hatte man eine Amtsperiode
 von zehn, vier, zwei und einem Jahre zugedacht. Dieser
Vorschlag wurde insbesondere von den südamerikanischen Republiken
 als gegen den Grundsatz der Gleichheit der Staaten ver-1)

 Actes 1I, 887.
2) Vgl. die Äußerungen RENAULTS in seiner Rede vom 5. Juni 1909, mitgeteilt
nm Annales des sciences politiques vom 15. Juli 1909; „Ich erkenne an, daß die
Konferenz auf der wesentlichen Idee der, rechtlichen Gleichheit der Staaten beruhte,
Die Staaten sind alle souverän und rechtsgleich. Doch muß man den Tatsachen
Rechnung tragen. Die rechtliche Gleichheit der Staaten, buchstäblich genommen,
führt zu absurden Ergebnissen“. Schon vor der ersten Haager Konferenz hatte REHM
bei der Empfehlung eines ständigen internationalen Schiedsgerichts geäußert: „Als
Schiedsrichter wären nur die Großmächte zu wählen und die Bestimmung der Schieds--ichter
 müßte dem Los überlassen sein Kleinstaaten wären zu sehr dem politischen
Druck der Großstaaten ausgesetzt“. (ARTHUR KIRCHHOFF, Männer der Wissenschaft
über die Friedenskonferenz. Berlin 1899, S. 13.) In derselben Schrift (S. 39) verjangte
 Professor ANDRE GAIRAL (Lyon) die Beachtung des „beinah vergessenen Prinzips
 der Gleichheit aller Staaten“ durch die Haager Konferenz.
3) „La machine existe, mais pas le moteur“ (RENAULT).
4) Schweizerische Botschaft, S. 20, 21.