I. D. Die Verfassung des Prisenhofs, 139

stoßend abgelehnt. Der Führer der Opposition, „der Hauptverteidiger
des Gleichheitsprinzips auf der Konferenz“, war der Brasilianer
BARBOSA: So viele Staaten, so viele Richter! war seine Forderung‘!).
Da ein „Areopag“ von 44 Richtern aus praktischen Gründen untunlich
 schien, scheiterte das ganze Projekt des „wirklich“ ständigen
Internationalen Schiedsgerichtshofes. Die Konferenz nahm in ihrer
Plenarsitzung vom 16. Oktober 1907 mit 36 Stimmen bei 6 Enthaltungen
 den Wunsch an: „Die Konferenz empfiehlt den Signatarmächten
 die Annahme des anliegenden Entwurfs eines Abkommens
über die Errichtung eines Schiedsgerichtshofs und seine Inkraftsetzung,
 sobald eine Einigung über die Auswahl der Richter und
die Zusammensetzung des Gerichtshofes erfolgt“ 2),
Leichter ist es der Konferenz geworden, über die durch den
Gleichheitsgedanken hervorgerufenen Schwierigkeiten hinwegzukommen
 bei dem Internationalen Prisenhof. Beim Prisengerichtsabkommen
 ist man über die gleichen Schwierigkeiten hinweggeschritten.
 Die meisten Klein- und Mittelstaaten erklärten sich
schließlich mit der Liste einverstanden. Sie ließen sich dabei
von dem Gedanken leiten, daß für sie der neue Prisenhof, gleichviel
 wie er zusammengesetzt sei, immerhin im Vergleich mit
dem status quo Vorteile bieten würde8). Der Rumäne BELDIMAN
glaubte in der Sitzung der Ersten Kommission vom 10. September
1907 einen fundamentalen Unterschied zwischen eigentlicher Schiedssprechung
 und dem Internationalen Prisenhof feststellen zu müssen,
um dem Vorwurf der Inkonsequenz vorzubeugen. Der Prisenhof sei
berufen, als gerichtliche Instanz und nicht als Schiedsgericht zu
fungieren. Das Wesen der internationalen Schiedssprechung bestehe
in der vollkommenen Freiheit der souveränen Staaten, durch freie

1) Siehe die Artikel in The Times, Saturday, August 81, 1907, p. 7: „Progress
at the Hague“; Saturday, September 14, 1907, p. 9: „The danger point at the Hague“,
Saturday, September 21, 1907, p. 9: „The Hague Conference“, OzAnaAm S. 171 spricht
hier von einer „pretention chimerique“.
2) Enthalten haben sich: die Schweiz, Griechenland, Belgien, Dänemark,
Rumänien und Uruguay. Die Schweiz hat ihre ablehnende Haltung in bemerkenswerter
 Weise begründet (Botschaft, S. 21): „1. Die Schweiz kann als souveräner
Staat nicht ihre Unterschrift unter eine internationale Vereinbarung setzen, die den
Grundsatz der Gleichheit aller Staaten, gleichgültig ob groß oder klein, verletzt,
2. Die Schweiz muß sich in allen Fragen, die ihre Lebensinteressen, ihre Ehre und
ihre Souveränität berühren, nicht nur die Freiheit vorbehalten, ein Schiedsgericht
anzunehmen oder nicht, sondern auch das Recht, gegebenenfalls diejenigen Schiedsrichter
 zu wählen, die ihr Vertrauen genießen. 3. Es ist Gefahr vorhanden, daß in
einem ständigen Gerichtshof, wo die Großmächte das Ühergewicht hätten, sich politische
 Einflüsse geltend machen“.
3) „Car une juridietion internationale qu’elle qu’en soit la composition, sera
'oujours plus equitable que la juridiction du rapteur. Apres un acces de mauvaise
humeur, rösultant de ce que certains d’entre eux ne voient que l’egalite absolue des
Etats, ils ont compris leur veritable inter&amp;t“, RENAULT in Annales des sciences politiques
vom 15. Juli 1908.