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Dritter Abschnitt.

Vereinbarung und für jeden einzelnen Fall die Instanz zu schaffen,
welcher sie die Entscheidung ihres Streites anvertrauen wollten.. Ganz
anders verhalte es sich bei dem Internationalen Prisenhof. Dieser
werde ein im voraus errichtetes Tribunal mit Richtern sein, die für die
Dauer ihrer Ernennung unabsetzbar sein und berufen würden, in
außerordentlichen und ganz genau bestimmten Fällen über Urteile
der nationalen Instanz der vertragschließenden Mächte zu erkennen.
Während bei internationaler Schiedssprechung für jeden ihr unterliegenden
 Fall ein spezieller Schiedsvertrag erforderlich sei, könne
der einmal errichtete Prisenhof ohne weiteres von den neutralen
Regierungen und den neutralen oder feindlichen Individuen angegangen
 werden. Dieser Unterschied müsse um so schärfer betont
werden, als die Schwierigkeiten, die sich bei den Arbeiten zur Fortbildung
 der Schiedsgerichtsbarkeit einstellten, auf die besondere, hier
herrschende Unklarheit zurückzuführen seien. Beim Prisenhof lasse
zwar die Zusammensetzung des Richterkollegiums viel zu wünschen
übrig; man könne sagen, daß nur an dieser Stelle der Hebel berechtigter
 Kritik ansetze. Denn grundsätzlich sei an der Gleichheit
der Staaten in Dingen des internationalen Rechts festzuhalten. Doch
seien die durch Außerachtlassung dieses Prinzips beim Prisenhof
etwa entstehenden Unzuträglichkeiten nicht zu vergleichen mit denen,
welche eine ähnliche Verfassung des Ständigen Schiedshofs, der über
alle im voraus nicht bestimmten internationalen Streitigkeiten zu
befinden hätte, zur Folge haben müßtel). Die mexikanische Delegation
 hatte gemäß der von ihrer Regierung erteilten Instruktion
im Comite d’examen erklärt, daß sie gegen die Prisenkonvention
stimmen werde, weil sie auf einem der Gleichheit der Staaten zuwiderlaufenden
 Prinzip beruhe. In der Plenarsitzung vom 2. September
 1907 ließ sie auf Grund neu erbetener Instruktionen ihren
Widerstand fallen und nahm den Entwurf an, hauptsächlich mit
Rücksicht auf Artikel 16: „Hat eine kriegführende Macht nach
Maßgabe der Reihenfolge keinen im Prisenhof sitzenden Richter, so
kann sie verlangen, daß der von ihr ernannte Richter an der Aburteilung
 aller aus dem Kriege herrührenden Sachen teilnimmt. In
diesem Falle entscheidet das Los, wer von den auf Grund der
Reihenfolge sitzenden Richtern auszuscheiden hat?). Dieser Ausschluß
darf nicht den von dem anderen Kriegführenden ernannten Richter
betreffen“. Mexiko hielt aber. bei dieser Abstimmung ausdrücklich
an seiner im Prüfungsausschuß geäußerten Auffassung fest, ebenso
wie es bei seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Projekt

1) Auf diese seine Ausführungen bezog sich BELDIMAN in der Plenarsitzung
vom 2. September 1907, ebenso der serbische Delegierte in der zweiten Sitzung der
Ersten Kommission,
2) Es scheidet also ein nach Artikel 15, Absatz 2 ernannter Richter aus.