HM. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 141

eines Ständigen Schiedsgerichtshofes verharrte1). Jeder Kriegführende
wird immer einen Richter im Prisenhof haben, seinem Interesse
wird auch bei der Zusammensetzung des Tribunals wenigstens einigermaßen
 Rechnung getragen.“ „Cela nous suffit“, erklärte der argentinische
 Delegierte LARRETA?2), „car si la guerre eclatait pour nous ...,
nous aurions alors dans la Cour des prises la meme situation que
Vautre belligerant; devant le droit et la justice nous serions tous
egaux, de la seule egalite, veux-je dire, qui soit inseparable de la
souverainete“. Und der Norweger HAGERUP: „S’il s’etait agi d’un
tribunal international; destine ä trancher des litiges de toute sorte,
un tribunal vraiment aussi bien general qu'international, il y aurait
eu, d’apres l’avis de mon Gouvernement, une objection decisive
dans le fait que cette composition ne donne pas satisfaction aux
consequences necessaires de ce principe fondamental de droit
international, qu’en point de vue de droit, tous les Etats souverains
sont egaux“. Die griechische Delegation erklärte sich für den Entwurf,
 da er sich nur auf ganz spezielle Fälle beziehe und das
fundamentale Prinzip der rechtlichen Gleichheit der souveränen Staaten
nicht berühre.
Unter beredtem Schweigen der „großmächtigen“ Herren Delegierten
 brachen zugunsten der „durch das juristische Gewissen der
ganzen Welt geheiligten Lehre von der absoluten Gleichheit der
Staaten“ bei den Verhandlungen über den Prisenhof noch mehrere
andere Mittel- und Kleinstaaten eine Lanze3). Sie alle verwahrten
sich ausdrücklich gegen jede Parallele zwischen der Zusammensetzung
des Prisenhofs und derjenigen des Ständigen Schiedshofs. Das Problem
der Organisation dieser beiden Institutionen sei nicht dasselbe, die
Lösung müsse in beiden Fällen in verschiedener Weise gesucht
werden“). ‚Man gab zu, daß mit Fug und Recht den Staaten nach
Verhältnis des Wertes der einzelnen Handelsflotten ein Einfluß auf
die Bildung des Prisenhofs zugemessen werde®). Selbst BARBOSA,
der mit besonderem Eifer das „völkerrechtliche Axiom“ der Gleichheit
 der Staaten proklamierte, hatte gegen das im Vermittlungsentwurf
 bei der Verteilung der Richterstellen zur Richtschnur genommene
 Prinzip nichts einzuwenden. Er bekämpfte die Art seiner
Durchführung als ungerecht und willkürlich, nannte die dem Artikel
 15 beigefügte Liste eine Rechtsverweigerung, ein Gewebe von
Ungerechtigkeiten, wandte sich insbesondere gegen die Zuweisung
von nur zwei Richterstellen an Brasilien, das hinter Schweden, der

1) Actes I, p. 166, 167; II, 12, 838, 2) Actes II, 15.
3) Venezuela: Actes II, 20, 21; Persien: Actes I, 167; Haiti: Actes I, 168, 169.
4) NIPPoOLD, S. 173. Anm. 6: „Jedenfalls ist die Sachlage hier prinzipiell eine
wesentlich andere, als bei der Cour de justice arbitrale“, Worin besteht der Unterschied?
 Was macht das Wesen des „Schiedsgerichts“ aus?
5) Barbosa. Aectes IL 832.