III. D. Die Verfassung des Prisenhofs. 143

Recht des Stärkeren proklamiert, die Bestimmung einer Rasse, einer
Nation, die Welt zu beherrschen. Und immer mehr bekannte man
sich zu dem Satze, daß im Völkerverkehr nur noch dasjenige Volk
auf Behandlung als „gleichberechtigte“ Nation rechnen könne, das
in der Lage sei, Gleiches mit Gleichem zu vergelten‘),
Auf der zweiten Haager Konferenz selbst wurde die Gleichheit
der Staaten als „Grundlage des Völkerrechts“ behandelt; die Großmächte
 bekämpften es nicht nur nicht, sondern erkannten es teilweise
 sogar förmlich an?). Dagegen verdient ein Satz, der in dem
englischen Blaubuch über die zweite Haager Konferenz enthalten
ist, die sorgsamste Beachtung. In seinem Bericht vom 16. Oktober
1907 schreibt der erste britische Delegierte Sir EDWARD FRY: „Das
von den kleineren Staaten aufgestellte Postulat der Gleichheit nicht
nur hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, sondern auch ihres Anteils
an allen internationalen Institutionen ist zwar von den meisten im
Falle des Prisenhofs aufgegeben, aber im Falle des neuen Schiedshofs
 erfolgreich behauptet worden. Dieser Anspruch ist geeignet,
große Schwierigkeiten hervorzurufen und vielleicht die größeren Mächte
zu veranlassen, in vielen Fällen auf eigene Faust vorzugehen“ 3).
Dieser Standpunkt bedeutet nach HUBER nicht mehr und nicht
weniger als einen Rückschlag gegenüber dem großen durch Berufung
einer universellen Konferenz markierten Fortschritt. Hier komme die
Völkerrechtsentwicklung zu einem Wendepunkt oder zu einem Still
stande. Es bestehe ein Widerspruch zwischen dem formalen juristischen
Prinzip der Gleichheit aller Staaten, an dem die mittleren und kleineren
 Mächte als unverrückbare Grundlage des internationalen Rechtes
festhalten müßten, und zwischen den politischen Machtverhältnissen.
Dieser Konflikt trete auf, sobald die Staaten eine Gemeinschaft mit
gemeinschaftlichen Institutionen bildeten und sich nicht nur als durch
das Band eines Vertrags verbundene Einzelpersonen gegenüberstünden
 %). HUBER, wie den meisten Theoretikern des Völkerrechts, ist
die Gleichheit aller Staaten ein Fundamentalsatz des heutigen Völkerrechts,
 in dessen Rahmen noch eine mächtige und gesunde Entfaltung
 möglich ist. Er sieht in ‚dem Projekt des ständigen Schiedshofs
 von 1907 (wie auch in der Prisenkonvention) organisatorische
Grundsätze zur Geltung kommen, die dem Staatsrecht entlehnt
sind; sie sind ihm Ansätze zu einer völligen Umgestaltung der

i) SERING in Handels- und Machtpolitik, 2. Bd., 1900, S, 82, 14.
2) MAx HUßBErR, Die Gleichheit der Staaten (in der Juristischen Festgabe des
Auslandes zu JoserF KoOHLERS 60, Geburtstag. Herausgegeben von F. BEROLZHEIMER)
1909, S. 95. Vgl. über HuUBERS Schrift die Besprechung durch FREDERIK C, Hicks
in The American Journal of International Law. Vol. 4 p. 766, 767.
8) Blaubuch (Correspondence respecting the Second Peace Conference held at
The Hague in 1907) S. 21; HuUBER a. a. O., S. 96.
4) Jahrbuch des Öffentlichen Rechts. Bd. II. Ss. 5192.