I. D. Die Verfassung des Prisenhofs,

145

ihnen nach Artikel 25 zustehenden Rechte keinen Gebrauch, so
werden die Funktionen des Agenten und Rechtsbeistandes auf
diplomatischem Wege wahrgenommen, was dann freilich der Prozeßverschleppung
 dient !).
Richter und Hilfsrichter dürfen während der ganzen Dauer ihres
Amtes weder als Agenten oder als Anwälte vor dem Prisenhof auftreten
 noch dort für irgend eine Partei in irgend welcher Eigenschaft
tätig sein (Artikel 17, Absatz 2). Diese Inkompatibilitätsvorschrift
ist gesetzt, um keinerlei Verdacht der Parteilichkeit oder Befangenheit
 gegen die Richter aufkommen zu lassen?). Auch in der Schiedsgerichtskonvention
 findet sich in diesem Punkte eine Einschränkung.
Die Mitglieder des Haager Schiedsgerichts in der Venezuela-Angelegenheit
 hatten die Aufmerksamkeit der Regierungen auf die Übelstände
gelenkt, die aus der Ernennung von Mitgliedern des Ständigen
Schiedshofs zu Rechtsbeiständen und Anwälten bei dem Schiedsgericht
 entstehen®). Es wurde deshalb in der neuen Schiedsgerichtskonvention
 dem Artikel 37 (jetzt 62) ein dritter Absatz zugefügt:
„Die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs dürfen als Agenten,
Rechtsbeistände oder Anwälte 'nur zugunsten der Macht tätig sein,
die sie zu Mitgliedern des Schiedshofs ernannt hat.“ Rechtsgutachten
für die Parteien zu erstatten, ist den Mitgliedern des Ständigen
Schiedshofs nicht verwehrt.
Die in der Prisengerichtskonvention den Richtern und Hilfsrichtern
 auferlegte Beschränkung geht weiter. RENAULT rechtfertigt
dies damit, daß der Prisenhof ein Gerichtshof sei und daß man seine
Mitglieder nicht auf gleiche Stufe stellen dürfe mit den Richtern des
Schiedshofs von 1899. „Wenn die Mitglieder des letzteren, die nur
gelegentlich mit schiedsgerichtlichen Funktionen betraut sind, ohne
Unzuträglichkeiten als Agenten oder Anwälte vor einem Schiedshof
figurieren konnten, dessen Mitglieder ihnen mitunter kaum dem Namen
nach bekannt waren, so liegen die Dinge ganz anders bei ständigen
Richtern, die nicht eines Tages von ihrem Richtersitz heruntersteigen
können, um am nächsten Tage ihren Platz inmitten ihrer Kollegen
wieder einzunehmen.“ Die Differenz zwischen dem Schiedsgerichtsabkommen
 und der Prisengerichtskonvention will auch NıPPoLD 4) darauf
 zurückzuführen, daß es sich beim Prisenhofe um permanente
Richter, beim Schiedshof aber nur um eine Schiedsliste handelt,
Ich kann dem nicht beipflichten. Die Differenz ist eine Inkonsequenz.
 Die den Schiedsrichtern wie die den Prisenhofrichtern
 auferlegten Einschränkungen entspringen demselben Gedanken:
 Man will ihre Unparteilichkeit sicher stellen. Sind etwa die

1) Vgl. MEURER I, 817.
2) RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 17.
3) S. 175, Anm, 1, 4) Schweizerische Botschaft S, 16,
Pohl, Deutsche Prisengeriechtsbarkeit.