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Dritter Abschnitt.

Geschworenen, die auch keine permanenten Richter sind, in puncto
Unparteilichkeit nicht grundsätzlich ebenso zu behandeln wie die
Berufsrichter ?
Den Mitgliedern des Prisenhofs ist es untersagt, für irgend eine
Partei in irgend welcher Eigenschaft vor dem Prisenhof tätig
zu werden. Die Erstattung von Privatgutachten für eine
Partei kann, weil keine Tätigkeit vor dem Prisenhof darstellend,
nicht als unzulässig erachtet werden. Doch dürfte auch eine solche
bloß gutachtliche Privattätigkeit wenigstens für alle in dem gegebenen
Falle zur Entscheidung berufenen Richter nicht statthaft sein. Dieses
Verbot ist in der Konvention nicht ausgesprochen; sein Mangel
kann aber zur Quelle von Schwierigkeiten und unliebsamen diplomatischen
 Auseinandersetzungen werden,
Die beteiligte Privatperson hat sich vor dem Prisenhofe durch
einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Hier ist die Parteivertretung
 vorgeschrieben. Der Bevollmächtigte muß entweder ein
Advokat sein, der vor einem Berufungsgericht oder einem obersten
Gericht eines der Vertragsländer aufzutreten befugt ist, oder ein
Anwalt, der bei einem solchen Gerichte tätig ist, oder endlich ein
Lehrer des Rechts an einer Hochschule eines dieser Länder (Artikel 26) 1).
Diese besondere Qualifikation soll dem Prisenhof eine Gewähr dafür
bieten, daß mit der Parteivertretung nur solche Personen betraut
werden, welche in sachgemäßer Weise an der Vorbereitung des
Urteils mitzuarbeiten imstande sind.
Obwohl die Mitwirkung von Agenten und Rechtsbeiständen
bei einem Rechtstreit vor dem Prisenhof zwischen Staat und Staat
nicht vorgeschrieben ist, werden sie tatsächlich doch eine große
Rolle spielen2). Ihre Zuziehung und die Vertretung der Privatpersonen
durch Bevollmächtigte dürfte geeignet sein, die Kostspieligkeit des
Verfahrens vor dem Prisenhof bedeutend zu erhöhen. Im Vergleich
zu den Honoraren, welche die Parteien ihren Anwälten und Bevollmächtigten
 versprechen, werden die Kosten des Gerichts vielleicht
gering sein. Es wäre zu wünschen, daß die von den beteiligten
Mächten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen betrauten
Rechtsbeistände oder Anwälte aus denjenigen Persönlichkeiten gewählt
 würden, die in ihrer Eigenschaft als Beamte zur Beurteilung
und Aufklärung des Streitfalles in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung
 bereits tätig waren. Denn was LAMMASCH in einer Würdigung
der bisherigen Tätigkeit des Haager Tribunals sagt, dürfte auch,
allerdings wohl in geringerem Maße, für den Prisenhof zutreffen.
„Es heißt der Intelligenz der zur Ausübung des schiedsgerichtlichen
Amtes berufenen Personen wahrhaft nahe treten, wenn man glauben
würde, daß Advokatenkünste vor diesem hohen Tribunal von größerer

1) HUBER. S. 545. 2) Vogl. MEURER, LI 317.