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Dritter Abschnitt.

gestattet sein soll. In jedem Falle kann die amtliche Sprache der
nationalen Gerichte, die in der Sache erkannt haben, vor dem Prisenhof
 gebraucht werden (Artikel 24). Dieser Artikel unterscheidet sich
von Artikel 38 der Schiedsgerichtskonvention von 1899 dadurch, daß
der Schiedshof „über die zu wählenden Sprachen entscheidet, deren
er sich bedienen wird,“ während nach der Prisengerichtskonvention
der Prisenhof seine Entscheidungen nur in einer Sprache fällt und
die Protokolle der Verhandlungen nur in dieser einen Sprache abgefaßt
 werden dürfen. Die Erfahrung beweist, daß die Abfassung
eines solchen Urteils in verschiedenen Sprachen nicht unbedenklich
ist1). Die Schwierigkeiten, welche durch den Gebrauch verschiedener
Sprachen während der Verhandlungen vor dem Prisenhof nach Artikel
 24, Absatz 2 entstehen können, sind dadurch zu überwinden,
daß der Gerichtshof offizielle Dolmetscher bestellt 2).
Der Prisenhof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten
 nach der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach
zweimaligem Skrutinium ist die Wahl als durchgeführt zu betrachten;
relative Mehrheit entscheidet, Bei gleicher Stimmenzahl gibt das
Los den Ausschlag%3). Über die Amtsdauer des Präsidenten und des
Vizepräsidenten ist in der Konvention nichts Näheres bestimmt; der
Entwurf setzte sie auf drei Jahre fest?). Auf Antrag des großen
Redaktionskomitees wurde die Bestimmung der Zeitdauer gestrichen
und damit die Festsetzung der Amtsdauer wohl zweckmäßig der
Geschäftsordnung ®) überlassen, damit die Staaten, welche nicht drei
aufeinanderfolgende Jahre im Gericht vertreten sind, nicht de jure
vom Präsidium ausgeschlossen seien®), Der Präsident oder Vizepräsident
 leitet die Verhandlung, im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung
 beider tritt an ihre Stelle der im Range älteste’) der
anwesenden Richter. Der von einer Kriegspartei ernannte Richter
kann nicht Vorsitzender sein, auch dann nicht, wenn sie in dem zu
entscheidenden Falle nicht Prozeßpartei ist®).
Damit nicht der Prisenhof wegen jeder einzelnen Maßnahme,
die insbesondere zu Beginn eines Prozesses zu treffen ist, zusammentreten
 muß, ist in der Konvention bestimmt, daß eine Reihe der dem
1) Vgl. RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 24,
2) Actes II, 824, Artikel 24 lehnt sich in seinem Wortlaut an Artikel 10 des
neuen Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle an; vgl. Weißduch
 v. 6. Dez. 1907, S. 48. Danach bestimmt das Untersuchungsabkommen, welches
die Grundlage für die Tätigkeit der internationalen Untersuchungskommission bildet,
gegebenenfalls u, a. die Sprache, deren die Kommission sich bedienen wird, und die
Sprache, deren Gebrauch vor ihr gestattet sein soll. Die Verhandlungen der Ersten
Haager Konferenz über die Gerichtssprache sind dargestellt von MEURER I, 322, 323.
3) Artikel 19, 4) Actes II, 823. 5) Artikel 49.
6) HumErR 517; S. 5183 meint HuBeEr, der Prisenhof habe nunmehr von Fall zu
Fall zu entscheiden, auf wieviele Jahre er das Präsidium wähle,
7) Artikel 12. 8) Artikel 38,