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Dritter Abschnitt.

lichen Budget kann man nicht sprechen, da der Prisenhof vielleicht
lange Zeit nicht in Tätigkeit tritt. Immerhin sind von vornherein
gewisse Fonds nötig, schon wegen des Zusammentritts der
Prisenhofmitglieder zum Zwecke der Ausarbeitung einer Geschäftsordnung
 1).

E. Das Verfahren vor dem Prisenhof.
Die Prozeßordnung der Prisengerichtskonvention schließt sich
eng an Artikel 16ff. des deutschen Entwurfs an. Sie ist derjenigen
für die Schiedsgerichte nachgebildet, stellt aber doch einen aus sich
selbst zu konstruierenden Komplex von Rechtssätzen dar).
Besonders sorgfältig ist die Einlegung des Rekurses®) geregelt.
 Die Artikel 28 bis 33, in denen sie geordnet ist, haben die
Tendenz, den Zugang zum Prisenhof zu erleichtern‘). Der Rekurs
ist entweder bei dem nationalen Gericht, das in der Sache erkannt
hat, oder beim Internationalen Bureau anzubringen. Die Einlegung
des Rekurses geschieht mittels einer schriftlichen Erklärung; das
Bureau kann auch telegraphisch angegangen werden.
Die Rekursfrist ist auf 120 Tage vom Tage der Verkündung
oder Zustellung dss Prisenurteils an die klagende Partei festgesetzt5).
Haben die nationalen Prisengerichte binnen zwei Jahren nach
der Wegnahme keine endgültige Entscheidung gefällt, so kann der
Rekurs nur bei dem Internationalen Bureau angebracht werden. In
diesem Falle der unmittelbaren Anrufung des Prisenhofs hat die
Einlegung des Rekurses binnen 30 Tagen nach Ablauf der zweijährigen
 Frist zu erfolgen (Artikel 30).
Ist der Rekurs bei dem Internationalen Bureau eingelegt, so
wendet sich das Bureau unmittelbar, wenn möglich telegraphisch,
an das nationale Gericht. Ist die Rekurserklärung bei dem nationalen
Gericht angebracht, so hat dieses binnen der folgenden sieben Tage
die Prozeßakten an das Internationale Bureau zur Übermittlung an
den Prisenhof abzugeben (Artikel 29).
Die Prüfung, ob die Rekursfrist gewahrt ist, liegt in jedem Falle
dem Prisenhof selbst ob. Le tribunal national n’a qu’un röle d’agent
de transmission, sans avoir le droit de rien preiuger möme quant
ä la recevalibite du recours en la forme®). Ist die Berufung nicht
rechtzeitig eingelegt, so wird die Partei ohne Verhandlung abgewiesen,
das Rechtsmittel wird ohne weiteres Verfahren als unzulässig verworfen.
 Doch sah schon der deutsche Entwurf eine Wiedereinsetzung
 in den vorigen Stand vor. Weist die Partei eine
1) Artikel 49, Absatz 2, 2) Artikel 28 ff; siehe HUBER, 548,
3) Das Weißbuch vom 6. Dezember 1907 übersetzt recours bald mit Berufung,
Dald mit Rekurs, 4) Weißbuch vom 6, Dezember 1907, S. 15.
5) Artikel 28; Artikel 2, Absatz 2; Artikel 16 des deutschen Entwurfs.
6) OzANnNAM. S, 212.