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Dritter Abschnitt,

Aktenstücke und Urkunden bei, deren sie sich bedienen wollen.
Die sämtlichen von einer Partei produzierten Schriftstücke werden
der anderen Partei durch Vermittlung des Prisenhofs in beglaubigter
Abschrift mitgeteilt. Den Schluß des Vorverfahrens bestimmt die
Delegation, nicht der Präsident. Denn dieser hat prozeßleitende
Verfügungen nur nach Beginn der mündlichen Verhandlung zu treffen.
Auch nach Beendigung des schriftlichen Vorverfahrens wird keine Partei
gehindert sein, neue Aktenstücke und Urkunden beizubringen und
Nova vorzutragen und die rechtlichen Ausführungen zu ergänzen
oder zu berichtigen. Denn daß der Schluß des schriftlichen Verfahrens
 in dieser Beziehung einen Einschnitt in den Prozeß mache,
ist in der Konvention nicht zum Ausdruck gelangt. Der Prisenhof
ist also nicht in .der Lage, nach dem Schlusse des Vorverfahrens
neue Aktenstücke oder Urkunden auszuschließen!). Wie der Prisenhof
 in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag einer Partei oder von
Amts wegen die Vorträge unterbrechen kann, um eine Ergänzung
der Beweisaufnahme herbeizuführen?), so ist er auch befugt, neues
Material entgegenzunehmen.
2) Nach Beendigung des schriftlichen Vorverfahrens findet eine
öffentliche Sitzung statt, in welcher die Parteien den Stand der Sache
in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung darlegen (Artikel 35, Abs. 2),
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Der deutsche
Entwurf wollte die öffentliche Verhandlung nur unter der Bedingung
zugeben, daß ein entsprechender Beschluß des Oberprisengerichts
mit Zustimmung der Kriegspartei ergehe, Die Konvention läßt
den Ausschluß der Öffentlichkeit nur auf ausdrückliches Verlangen
einer am Rechtsstreit beteiligten Macht zu (Artikel 39). Eine am
Prozeß als Partei beteiligte Privatperson hat nicht das Recht. den
Ausschluß der Öffentlichkeit zu verlangen.
Zu allen Prozeßverhandlungen, insbesondere zu jeder Beweisaufnahme,
 werden die Parteien geladen. Das Beweisverfahren ist
kontradiktorisch®. Die Parteien erhalten beglaubigte Abschrift der
Protokolle, wie ihnen auch von Amts wegen alle Entscheidungen und
Beschlüsse zugestellt werden, die in ihrer Abwesenheit ergangen
sind%). Das über die Verhandlung aufgenommene Protokoll, in
welchem die Plädoyers nicht wiedergegeben werden, wird vom Vorsitzenden
 und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet und hat allein
5ffentliche Beweiskraft®5).
Kommt der Prisenhof in die Lage, Zustellungen insbesondere
an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen zu bewerkstelligen,
so kann er dazu verschiedene Wege einschlagen.

1) Anders Artikel 42 der Schiedskonvention von 1899,
2) Artikel 35, Absatz 3.
3) HUBER, 549; RENAULTS Bericht, Erläuterung zu Artikel 37.
4) Artikel 41. 5} Artikel 39: NiıppoLD. S. 180.