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Dritter Abschnitt.

dann, wenn eine Partei trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erscheint
oder die vom Prisenhof gesetzten Fristen versäumt; es wird also
nicht das tatsächliche Vorbringen der anderen Partei als richtig angenommen,
 sondern das Urteil wird gefällt unter Berücksichtigung
des ganzen dem Prisenhof zur Verfügung stehenden Prozeßmaterials
{Artikel 40). Dem Prisenhof ist möglichste Bewegungsfreiheit gelassen;
 man war bestrebt, ihn insbesondere in der Beweiswürdigung
in keiner Weise zu beschränken !).
Das Urteil des Prisenhofs ist mit Gründen zu
versehen. Es werden darin die Namen der an der Entscheidung
veteiligten Richter und Beisitzer aufgeführt?). Vorsitzender und
Gerichtsschreiber unterzeichnen das Urteil (Artikel 44). Vorsitzender
im Sinne des Artikels 44 ist derjenige Richter, welcher die mündliche
 Verhandlung geleitet hat3). ;
Schon in das Schiedsgerichtsabkommen von 1899 war
die Bestimmung aufgenommen worden, daß der Schiedsspruch mit
Gründen zu versehen sei. Sie war auf Antrag des deutschen Delegierten
 ZORN, der von Belgien, Holland und Frankreich unterstützt
wurde, gegen den energischen Widerstand Rußlands und der Vereinigten
 Staaten von Amerika in das Abkommen eingestellt worden‘).
Die Befürworter einer Begründung des Schiedsspruchs machten
geltend, der Schiedsspruch müsse eine Rechtsentscheidung sein, und
eine Rechtsentscheidung sei ohne Entscheidungsgründe nicht denkbar.
 Die Pflicht der Begründung sei stets ein wichtiger Schutz für
die Gerichtsunterworfenen, eine ernsthafte Garantie der Unparteilichkeit.
 Es gebe Fragen, die man nicht einfach mit Ja oder Nein entscheiden
 könne, und da müßten die Gründe das Urteil rechtfertigen.
Die Begründung erscheine notwendig für die Entwicklung des Völkerrechts,
 die Begründungspflicht ermögliche den Fortschritt des Rechts.
Nur auf mit Gründen versehene Schiedssprüche könne man eine
lückenlose internationale Schiedssprechung aufbauen. Die Macht des
Schiedsspruchs stecke mehr in den Gründen als in dem Urteile selbst.
Die Gegner des Antrags, VON MARTENS und HoLLs, führten für ihre
Auffassung die politische Natur der Schiedssprechung ins Feld. Von
MARTENS äußerte, im internationalen Streit seien die Schiedsrichter
nicht nur Richter, sondern auch Vertreter ihrer Regierungen. Gerade
 bei der Feststellung der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs,
die politischer Natur sein könnten. und möglicherweise eine Kritik

entiere independance de sa convietion“, der im Vermittlungsentwurf enthalten war,
wurde gestrichen, da schon der erste Satz das Prinzip der freien Beweiswürdigung
klar zum Ausdruck bringe. Actes II, 829,
1) Weißbuch, S. 15; Artikel 26 des deutschen Entwurfs.
2) Unrichtig OzANAM, S. 216.
3) Vgl. Actes II, 846, wo das Gleiche für Artikel 39, Absatz 2 gesagt ist.
4) Siehe zum folgenden MEURER I, 3381.