HI E. Das Verfahren vor dem Prisenhof, 157

von Regierungsakten enthalten würden, mute man dem Schiedsrichter
 unter Umständen etwas Unmögliches zu. Man könne doch
von einem Schiedsrichter, der mit den übrigen Schiedsrichtern dahin
erkannt habe, daß seine Regierung im Unrecht sei, nicht verlangen,
daß er dieses Erkenntnis noch begründen und so die Politik und
die Maßnahmen der Regierung herabwürdigen helfe. Mit der Pflicht
der Schiedsspruchbegründung bringe man ihn in große Verlegenheit,
wenn sich sein juristisches Gewissen nicht im Einklang befinde mit
den Forderungen seiner Regierung und der öffentlichen Meinung
seines Landes,
Artikel 44 der Prisengerichtskonvention hatte ursprünglich
folgende Fassung: „Das Urteil des Prisenhofs ist mit Gründen zu
versehen. Es wird von jedem der Richter, die daran teilgenommen
haben, unterzeichnet“1), Schon aus dieser Fassung ging hervor, daß
die bei der Beratung in der Minderheit gebliebenen Richter nicht
berechtigt sein sollten, ihr abweichendes Urteil zum Ausdruck zu
bringen. Dies erhellt übrigens auch aus Artikel 43, Absatz 1,
wonach die Beratung?) des Prisenhofs geheim bleibt. Um den in der
Minderheit gebliebenen Richtern die peinliche Notwendigkeit zu ersparen,
 ein von ihnen nicht gebilligtes Urteil zu unterzeichnen, sah
man auf Vorschlag LAMMASCH’s3) von dem Erfordernis der Unterzeichnung
 durch alle Prisenrichter ab%. BOURGEOIS brachte zwar
das Bedenken vor, wenn von den Richtern nur der Vorsitzende das
Urteil zu unterzeichnen habe, sei zu befürchten, daß die Richtigkeit
des Urteils öfters von den übrigen Richtern bestritten werde und
daß man so weiteren Schwierigkeiten Tür und Tor öffne. Auch die
deutsche Delegation hatte in ihrem Entwurf den Mitgliedern der
Minderheit die Möglichkeit offen gehalten, bei der Unterzeichnung
die Verweigerung ihrer Zustimmung festzustellen. Und KRIEGE
äußerte bei den Verhandlungen, wenn der Vorsitzende überstimmt
worden sei und allein zu zeichnen habe, würden seine Bedenken
noch größer sein als die der übrigen Richter).
Die Richter der Minderheit sind ebenso wie die der Mehrheit an
das Gebot der Geheimhaltung der Beratung unbedingt gebunden. Weder
dürfen sie ihre abweichende Auffassung in der Presse vertreten — dann
blieben die Beratungen nicht geheim — noch dürfen sie ihren Regievungen
 gegenüber dasihnen zur Pflicht gemachte Stillschweigen brechen.
Die Erörterung der Frage einer Verweigerung der Unterschrift
 liegt außerhalb der Rechtssphäre. Die Verweigerung selbst wäre

1) Actes II, 829.
2) Also auch die Abstimmung. Vgl. die unbegründeten Bedenken HAGERUps
Actes II, 829. Das Resultat der Abstimmung, das Urteil, wird öffentlich verkündet.
Artikel 45, 3) Actes II, 830.
4) OzANAM S. 217: „Les signatures unanimes auraient contribu6 &amp; donner plus
d’autorite encore a la sentence“ 5) Actes IL 880