II. F. Das Urteil des Prisenhofs.

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F. Das Urteil des Prisenhofs.

1. Inhalt des Urteils.
Die Entscheidungen des Prisenhofs heben nicht die nationalen
Urteile auf oder bestätigen dieselben, sondern der Prisenhof spricht
entweder die Rechtmäßigkeit der Wegnahme von Schiff oder Ladung
aus!), oder er erklärt die Wegnahme für nichtig; in letzterem Falle
ordnet der Prisenhof die Rückgabe von Schiff oder Ladung an und
setzt, wenn erforderlich, die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes
fest. Wenn Schiff oder Ladung verkauft oder zerstört worden sind,
so bestimmt der Prisenhof die dem Eigentümer dafür zu gewährende
Entschädigung. Zur Entscheidung über den Schadenersatz ist der
Prisenhof auch dann berufen, wenn die Wegnahme von der nationalen
 Gerichtsbarkeit als widerrechtlich annulliert ist; dann beschränkt
sich seine Tätigkeit nur auf die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch.

Die Feststellung, daß der Prisenhof das Urteil des nationalen
Prisengerichts nicht etwa zu bestätigen oder aufzuheben in der Lage
ist?), gebietet sich schon durch den Wortlaut des Artikels 8. Ihre
grundsätzliche Bedeutung ist unverkennbar. Da das Urteil eines
nationalen Gerichts durch den Prisenhof nicht aufgehoben werden
kann, werden seine Wirkungen durch eine abweichende Entscheidung
des Prisenhofs nicht berührt. Ist der nationale Instanzenzug erschöpft
und das Urteil rechtskräftig, so ist damit insbesondere die Eigentumsfrage
 in jedem Falle entschieden: Entweder verbleibt dem Kläger
sein Eigentum oder es ist ihm aberkannt, und der Nehmestaat
verfügt nach Belieben über das Schiff und die Ladung, und der
Erwerber ist gegen Ansprüche aus dem Eigentum des vor dem nationalen
 Prisengericht Unterlegenen gesichert. Unterliegt das Deutsche
Reich als Nehmestaat vor dem neuen Haager Tribunal, erklärt dieses,
daß eine Wegnahme unrechtmäßig erfolgt ist, so hat das Deutsche
Reich Ersatz zu leisten, so weit dies möglich ist, in natura, anderenfalls
 durch Geld. Es hat dem Erkenntnis des Prisenhofs in der
Weise nachzukommen, daß es Schiff oder Ladung dem Betroffenen
zurückgibt, wenn es noch nicht darüber verfügt hat und die Rückgabe
 deshalb unmöglich ist. In letzterem Falle hat das Reich den
seiner Höhe nach vom Prisenhof festgesetzten Geldersatz zu leisten.
Die Worte „s’il y a lieu“, welche das Deutsche Weißbuch mit „gegebenenfalls“
 übersetzt, lassen keinen Zweifel darüber, daß neben
der Rückgabe auch auf Geldersatz erkannt wird, wenn die Rückgabe
allein den Schaden nicht gutmachen kann. Aber: ultra petita non
cognoscitur. Aus Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 geht hervor, daß der

1) Artikel 8. RENAULT spricht in seinem Bericht Actes I, 193 von einer Bestätigung
 der Entscheidung des nationalen Tribunals durch den Prisenhof, ebenso
HUBER, S, 539. 2) Unrichtig OzANAM, S. 218.