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Dritter Abschnitt,

Nehmestaat wenigstens bis zum Erlaß des Prisenhofurteils Schiff
oder Ladung verkaufen kann. Ist das Erkenntnis des Prisenhofs
ergangen, so muß nach der Konvention eine Verfügung über Schiff
oder Ladung als unzulässig erachtet werden. Der Nehmestaat ist also
tatsächlich Herr darüber, in welcher Art er den Geschädigten schadlos
 halten will, ob durch Rückgabe oder durch Geld. Wir werden
auch die Rückgabe in allen Fällen von Prisenhofsprüchen unter dem
Gesichtspunkte des Schadenersatzleistung zu betrachten haben.
Im einzelnen ergibt sich für den möglichen Inhalt eines Urteils
des Prisenhofs folgendes:
1. Der Prisenhof kann sich für die Rechtmäßigkeit
der Wegnahme von Schiff oder Ladung erklären. Ist darüber
 bereits nach den Gesetzen der nehmenden Kriegsmacht verfügt,
so behält es dabei sein Bewenden. Ein Verkauf der kondemnierten
Prise bleibt rechtsgültig, wie er es schon vorher war. Das ist ebenso
selbstverständlich wie die Bemerkung in Artikel 8, Absatz 1, daß bei
einem dem Nehmestaat günstigen Urteile des Prisenhofs mit Schiff und
Ladung nach den Gesetzen des Nehmestaates zu verfahren ist. Die
Maßnahmen der nationalen Organe der nehmenden Kriegsmacht
bleiben im vollen Umfange aufrecht erhalten; „es ist, als ob eine
internationale Instanz nicht bestünde“1), Daß der Internationale
Prisenhof dem Nehmestaat nicht etwas zusprechen kann, was die
nationalen Gerichte dem Nehmestaat nicht zugesprochen haben, ergibt
 sich aus dem Zweck des ganzen Prisengerichtsabkommens. Es
will einem mit den Entscheidungen seiner Prisengerichte nicht zufriedenen
 Nehmestaat nicht die Möglichkeit geben, vor einer internationalen
 „Instanz“ sein ihm von den eigenen Gerichten verweigertes
 Recht zu suchen. Für den Prisenhof sind die Regierung des
Nehmestaates und seine Prisengerichte Eins?).
2. Der Prisenhofkanndie Wegnahmefürnichtigerklären.
 Die Nichtigkeitserklärung kommt nur demjenigen zugute, der
den Prisenhof angerufen hat. Der Prisenhof entscheidet also lediglich
über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme des Eigentums des Klägers
oder des von diesem vertretenen Eigentums). Mit Recht unterscheidet
 hier HUBER die Fälle, in denen ein Staat oder ein Privater
Rekurs an den Prisenhof einlegt: „Klagt ein neutraler Staat, so hat
das Urteil Wirkung für all das Eigentum, auf welches er es erstreckt
wissen will, d. h. regelmäßig auf verschiedene unmittelbar Interessierte.
 Ist der Kläger dagegen ein Privater, so bezieht sich das
Urteil nur auf sein Eigentum; andere Geschädigte, deren Rechtslage
prima facie die gleiche ist, können, sofern die Fristen zur Berufung
an das internationale Prisengericht nicht abgelaufen sind, nur durch

1) HUBER, 8, 539, 2) Ebenso HuBER, S, 539.
3) Huser, S. 539.