IN, F. Das Urteil des Prisenhofs,

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eine eigene Klage ihr Recht geltend machen“1). Es ist möglich,
daß die Wegnahme des Schiffes für nichtig erklärt wird, daß der
Prisenhof sich aber für die Rechtmäßigkeit der Wegnahme der
Ladung oder eines Teiles der Ladung ausspricht und umgekehrt:
Die Nichtigkeitserklärung bezieht sich also nicht notwendig auf den
ganzen Akt der Wegnahme?).
Regelmäßig wird der Nehmestaat, da der Rekurs an den Prisenhof
 keinen Suspensiveffekt hat, über das kondemnierte Schiff und
die Ladung verfügen3). Hat er noch nicht verfügt, so ist er im
Falle des Unterliegens vor dem Prisenhof verpflichtet, Schiff oder
Ladung zurückzugeben, und es ist möglich, daß sich der Nehmestaat
 mit dieser Restitution von jeder weitergehenden Verpflichtung
befreit. Es ist aber auch möglich, daß die Restitution unzureichend
und daß nach den Umständen des Falles eine Geldleistung neben
der Restitution der weggenommenen Sachen am Platze ist. Es sind
Fälle denkbar, wo der Prisenhof von einer Zusprechnng von Schadenersatz
 in Geld neben der Restitution absieht, nämlich vor allem
dann, wenn der Kapitän des Schiffes Anlaß zur Aufbringung des
Schiffes gegeben oder wenn der Kläger vor dem nationalen Prisengericht
 in lässiger Weise seine Rechte verfochten hat. Das hat der
Prisenhof nach freiem Ermessen zu entscheiden). Ist eine Rückgabe
 von Schiff oder Ladung nicht mehr möglich, weil sie verkauft
oder zerstört sind, verfügt also der Nehmestaat nicht mehr über die
Prise, so spricht das Gericht dem obsiegenden Kläger eine Geldentschädigung
 zu5).
3. Endlich ist noch des Falles zu gedenken, daß schon das nationale
 Gericht die Wegnahme für nichtig erklärt, aber Ansprüche auf
Ersatz in Geld ganz oder teilweise abgewiesen hat. Dann ist vom
Prisenhof nur über die Schadenersatzfrage zu erkennen.
Artikel8, Absatz 3 setzt die Möglichkeit reiner Schadenersatzklagen beim
Prisenhof voraus, äußert sich aber nicht näher darüber, unter welchen
Voraussetzungen sie erhoben werden können. Ohne Zweifel kann
die Schadenersatzforderung nur dann vor den Prisenhof gebracht
werden, wenn die nationale Gerichtsbarkeit sie abgewiesen hatte$.

1) HUBER, a. a. ©. 2) HUBER, a. a. 0.
8) OzANAM, S, 218. Von einer „Vollstreckung“ des nationalen Prisengerichtsurteils
 spricht RENAULT in seinem Bericht Actes I, 183, Diese Ausdrucksweise ist
nicht korrekt, Das Prisengerichtsurteil bedarf keiner Vollstreckung, da es selber dem
Staate, der den Besitz der genommenen Güter schon hat, das Eigentum an ihnen gibt.
4) Actes I, 193. 5) HUBER, 540.
6) HuUBER, 5. 540 sagt, es sei zu vermuten, daß solche Schadenersatzforderungen
schon vor dem nationalen Richter gestellt sein müßten, „es sei denn, daß sie sich
aus dem Verfahren vor der zweiten, letzten Instanz des Nehmestaates herleiten we.
„Die Tragweite dieses Schadensersatzrechts ist, da die Verhandlungen der Konferenz
keinen Aufschluß geben, nicht leicht zu bestimmen, und es wird Sache der Praxis
des internationalen Prisengerichtes sein, hier feste Grundsätze herauszuarbeiten“.
Pohl. Deutsche Prisengerichtsbarkeit.