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Dritter Abschnitt.

Es können sich hier ernstliche Schwierigkeiten herausstellen. Nach
bisheriger allgemeiner Übung der Staaten und nach Artikel 1 und 2
der Prisengerichtskonvention ist über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme
 eines Handelsschiffes oder seiner Ladung, sofern es sich um
neutrales oder feindliches Eigentum handelt, in einem prisengerichtlichen
 Verfahren zu erkennen. Ein Internationalrechtssatz, durch
den die Staaten sich verpflichtet hätten, über die Rechtmäßigkeitsfrage
 hinaus auch Schadenersatzansprüche der an der Prise Beteiligten
ihren Prisengerichten zur Kognition zu überweisen, ist — jedenfalls
 allgemein — nicht nachweisbar. Die Vertragsmächte der
Prisenkonvention werden es also in der Hand haben, die Anwendung
 des Artikels 8, Absatz 3 ganz auszuschließen. In keinem Falle
kann zugegeben werden, daß der Prisenhof selbstherrlich sich eine
solche Kompetenz in der Schadenersatzfrage zuschreiben darf.
Bei den Haager Verhandlungen haben die Bestimmungen über
den Inhalt der Prisenhofurteile nach Artikel 8 keinerlei Widerspruch
erfahren, Und doch ist auch er zum Gegenstand von Konferenzverhandlungen
 geworden; sie haben die allgemeine Aufmerksamkeit
auf verfassungsrechtliche Schwierigkeiten gelenkt, die in den Vereinigten
 Staaten von Nordamerika gerade wegen des Artikels 8 der
Ratifikation des Abkommens im Wege stehen.
Die Vereinigten Staaten haben ihren Delegierten auf der Londoner
Konferenz die Instruktion gegeben, vorzuschlagen
„an additional article or protocol for the consideration of an eventual
 acceptance by the conference, by which each signatory of the
convention of October 18, 1907, shall possess the option, in accordance
with local legislation, either to submit the general question of the
rightfulness of any capture to the determination of the International
Prize Court, or to permit an appeal from the judgment of a
national court in a specific case direct to the International Prize
Court as contemplated by the convention of Oetober 18, 1907.“
Nach eingehender Beratung über den in der Sitzung vom 22.
Februar 1909 eingebrachten amerikanischen Vorschlag nahmen die
Delegierten der Londoner Konferenzmächte, die das Haager Prisenhofabkommen
 unterzeichnet oder die Absicht, es zu unterzeichnen,
ausgesprochen haben, einstimmig folgenden „Wunsch“ an: „Die
Delegierten der Mächte, die auf der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz
 vertreten sind und das Haager Abkommen vom 18. Oktober
 1907 über die Errichtung eines Internationalen Prisenhofs
unterzeichnet oder die Absicht, es zu unterzeichnen, ausgesprochen
 haben, sind in Anbetracht der verfassungsrechtlichen
Schwierigkeiten, die für gewisse Staaten der Ratifikation dieses
Abkommens in seiner gegenwärtigen Form entgegenstehen, darin
einig, ihren Regierungen darzulegen, welchen Vorteil der Abschluß
 einer Vereinbarung bieten würde, auf Grund deren diese