HI. F, Das Urteil des Prisenhofs,

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Staaten befugt wären, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden
 den Vorbehalt zu machen, daß das Recht, den Internationalen
 Prisenhof gegenüber den Entscheidungen ihrer nationalen
Gerichte anzurufen, in der Form der unmittelbaren Klage auf Schadenersatz
 geltend zu machen ist; vorausgesetzt wird jedoch, daß dieser
Vorbehalt nicht die Wirkung hat, die durch das bezeichnete Abkommen
 den Privatpersonen oder ihren Regierungen gewährleisteten
Rechte zu beeinträchtigen, und daß die Fassung des Vorbehalts den
Gegenstand einer weiteren Übereinkunft zwischen den Signatarmächten
 dieses Abkommens bildet“ 1).
Die Londoner Delegierten gingen offensichtlich von der Auffassung
 aus, daß nach der Prisenhofkonvention die nationalen
Prisengerichtsurteile förmlich bestätigt und aufgehoben werden
können?). Diese Auffassung ist, wie unsere Betrachtung . über
den Inhalt des Artikels 8 ergab, nicht haltbar; schon der Wortlaut
 des Artikels 8 spricht gegen sie. Der Inhalt der Prisengerichtskonvention,
 so wie sie uns vorliegt, wird durch die in
dem „Wunsche“ zum Ausdruck gebrachte Auffassung in keiner Weise
geändert. Der praktische Unterschied besteht darin, daß nach Annahme
 des amerikanischen Vorschlags der Nehmestaat, auch nachdem
 bereits der Prisenhof einen ihm ungünstigen Spruch gefällt
hat, das weggenommene Schiff verkaufen darf. Die Erzielung der
„weiteren Übereinkunft zwischen den Signatarmächten“ dürfte — falls
es überhaupt zur Ratifikation der Prisenhofkonvention kommt -—
keine allzu großen Schwierigkeiten bereiten?), und es erscheint nicht
ausgeschlossen, daß viele oder gar sämtliche Mächte den Vorbehalt
machen werden, um eine in sich nicht gerechtfertigte Ungleichheit
der Behandlung vor dem Prisenhof zu vermeiden.
2. Das anzuwendende materielle Recht.
a) Schon MARTIN HÜBNER hat sich eingehend über das bei neutralen
 und feindlichen Prisenstreitigkeiten anzuwendende materielle
Recht geäußert. Er unterscheidet, ebenso wie jetzt die Haager Prisengerichtskonvention,
 zwischen neutralen und feindlichen Nehmungen
(II, 78—82):
Die Kaperinstruktion und alle anderen von dem Kriegführenden
einseitig gesetzten Regeln des Prisenrechts haben an und für sich
keine das neutrale Schiff verpflichtende Kraft. Sie können diese
Kraft nur erhalten auf Grund eines besonderen Vertrages der beiden
beteiligten Mächte, Sie beruht dann aber nicht auf dem Willen des
1) Weißbuch vom 20. März 1909, S. 7, 8.
2) Vgl. die Zirkularnote des nordamerikanischen Staatssekretärs P. C. Knox
„proposing alternative procedure for the international prize court and the investment
of the international prize court with the functions of a court of arbitral justice“ vom
18. Oktober 1909 in Supplement to The American Journal of International Law, Volume
4 Number 1, January, 1910, S. 102 ff, 3) OzANAM, 8. 223,
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