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Dritter Abschnitt,

kriegführenden Staates, sondern der neutralen Macht, welche diese
Regeln anerkennt und ihre Untertanen verpflichtet, ihr Verhalten
danach einzurichten. Die neutralen Untertanen schulden nur dem
Gesetze ihres Staates Gehorsam und können nur nach ihm gerichtet
werden. Abgesehen von dem Falle, daß ein neutrales Schiff innerhalb
 des Souveränitätsbereichs des Nehmestaats aufgebracht worden
ist, sind die neutralen Prisen ausschließlich zu richten 1. nach dem
konventionellen Völkerrecht oder dem Inhalt der Verträge, die
zwischen den in Betracht kommenden Mächten bestehen, 2. mangels
solcher Verträge nach dem ursprünglichen Völkerrecht oder nach dem
Code universel des nations souveraines!). Anders bei feindlichen
Prisen. Der Kriegführende kann sie nach seinen eigenen Gesetzen,
Deklarationen oder Ordonnanzen aburteilen lassen. Die Urteile sind
hier nichts anderes als eine reine Formalität, die geboten ist, um die
Führer der Kriegsschiffe und Kaper an eine bestimmte Ordnung zu
binden, ferner um eine gerechte Verteilung der Beute zu gewährleisten
 und den Anspruch auf die vielfach versprochenen Gratifikationen
 festzustellen.
In dem vom Institut für internationales Recht 1887 in Heidelberg
 angenommenen Reglement international des prises maritimes2)
finden sich nur wenige auf alle Prisengerichte aller Instanzen sich
beziehende Sätze (88 110—122). Ganz allgemein wird in 8 111
das Prinzip aufgestellt: Die Prisengerichte haben nach den Regeln
des internationalen Rechts zu erkennen.
Über das vom Internationalen Prisenhof anzuwendende Recht?)
enthielt der deutsche Entwurf keinerlei Bestimmung. Gegenüber
dem etwaigen Verlangen, es müsse zunächst eine Kodifikation des
materiellen Prisenrechts glücken, ehe man an die Errichtung einer
internationalen Instanz gehen könne, verwies FREIHERR MARSCHALL
von BIEBERSTEIN4) gleich in seiner Begründung des deutschen Antrags
 auf Punkt 3 des Programms der Konferenz®): „Ausarbeitung
eines Abkommens, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Seekriegs,
 mit Beziehung auf:
Die Spezialoperationen des Seekriegs, wie das Bombardement
von Häfen, Städten und Dörfern durch Seestreitkräfte, die Legung
von Seeminen usw. . ., die Umwandlung von Kauffahrteischiffen
in Kriegsschiffe, das Privateigentum der Kriegführenden auf See,
die Gewährung von Fristen für Kauffahrteischiffe zum Verlassen
neutraler oder feindlicher Häfen nach dem Beginne der Feind-1)

 Mit HüBNErRs Gedankengang stimmt Artikel 7 der Haager Prisengerichts-Konvention
 auffallend überein.
2) Annuaire, Neuvieme annee, 1888, S. 239—243.
3) Un point qui a la portee la plus generale (Tcharykow, Actes II, 805); un
point capital (Sir EDWARD FRrY, Actes II, 806).
4) Actes II, 786. 5) Weißbuch, S, 19.